(1) Die Mietwohngrundstücke und die gemischtgenutzten Grundstücke werden in die folgenden Untergruppen eingeteilt:

I. Nach der Geschoßzahl

 

1.

in Grundstücke bis zu drei Geschossen,

 

2.

in Grundstücke mit vier und mehr Geschossen.

II. Nach der Errichtung

 

1.

in Altbauten, d.h. Grundstücke, deren Gebäude vor dem 1. Juli 1918 bezugsfertig waren,

 

2.

in Neubauten, d.h. Grundstücke, deren Gebäude nach dem 30. Juni 1918 bezugsfertig waren,

und zwar

 

a)

die frei finanzierten, d.h. die ohne Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln errichteten und die nicht unter b fallenden Neubauten,

 

b)

die Zuschußneubauten, d.h. die mit Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln errichteten Neubauten, soweit sie nicht der Hauszinssteuer unterliegen.

 

(2) 1Als Geschosse gelten auch die Erdgeschosse (Parterre) und die vollständig ausgebauten Dachgeschosse. 2Die Kellergeschosse gelten, auch wenn sich darin Wohnungen und Läden befinden, nicht als Geschosse im Sinn dieser Vorschrift.

 

(3) Als öffentliche Zuschüsse gelten die im § 2 der "Verordnung über Mieterschutz bei Neubauten" vom 16. März 1928 (Preuß. Gesetzsamml. S. 30) aufgeführten Beträge.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge