LfSt Bayern, 14.1.2013, S 3811.1.1 - 9/St 34

aus FMS vom 11.1.2008 Az.: 34 – S 3811 – 035 – 38 956/07

Zu Folgefragen zu den im FMS vom 16.9.2010 (Karte 5.4 zu § 12) getroffenen Regelungen bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

 

1. Vertragsklauseln zur Beendigung des Treuhandverhältnisses beim Tod des Treugebers

Ist im Treuhandvertrag und im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass das Treuhandverhältnis beim Tod des Treugebers bzw. bei Abtretung des Anspruchs aus dem Treuhandvertrag endet und der Erbe bzw. Beschenkte unmittelbar in die Gesellschafterstellung des dann ehemaligen Treuhänders eintritt, ist Zuwendungsgegenstand nicht der Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder gemäß § 667 BGB, sondern die Gesellschaftsbeteiligung unmittelbar.

 

2. Zugehörigkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB zum inländischen Vermögen

Der auf eine Beteiligung an einer inländischen Kommanditgesellschaft gerichtete Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder gemäß § 667 BGB gehört stets zum inländischen Vermögen unabhängig davon, ob sich das Vermögen der KG, z.B. ein Grundstück, im Inland oder Ausland befindet.

 

3. Treuhandvertrag und Abtretung der vermögensrechtlichen Ansprüche

Die im Treuhanderlass vom 16.9.2010 festgelegten Grundsätze sind auch auf Treuhandverhältnisse anzuwenden, bei denen der Treuhänder bei Abschluss des Treuhandvertrags die vermögensrechtlichen Ansprüche aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an den Treugeber abgetreten hat und der Treugeber jederzeit verlangen kann, dass die Beteiligung auf ihn übertragen wird.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Die bisherige Karteikarte mit der Kontrollnummer 101 ist auszureihen.

 

Normenkette

ErbStG § 12

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