Wesentliche Inhalte

Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung des ArbZG (zum Schutz des Arbeitnehmers nach § 1 ArbZG) verantwortlich. Er hat daher durch geeignete Maßnahmen für ein dem ArbZG entsprechendes Verhalten seiner Beschäftigten zu sorgen. Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt zudem das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Verstöße werden vom Gewerbeaufsichtsamt (§ 17 ArbZG) verfolgt und mit Bußgeldern belegt (§ 22 ArbZG).

Tarifliche Mehrurlaubstage und gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, dürfen bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden.[1]

Besonderheiten

§ 3 ArbZG besagt, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten darf.

Nach § 2 Abs. 1 ArbZG erfassen die 8 Stunden nur die reine Arbeitszeit, nicht dagegen die Pausen von einer halben bis dreiviertel Stunde (§ 4 ArbZG). Das BAG hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Umkleidezeiten und innerbetriebliche Wegezeiten bei dem Wechsel einer auffälligen Dienstkleidung als Arbeitszeiten gelten.[2]

Das Arbeitszeitgesetz findet keine Anwendung bei leitenden Angestellten (§ 18 ArbZG).

Nach § 3 Satz 2 ArbZG ist eine Anhebung auf werktäglich 10 Stunden zulässig. Voraussetzung ist, dass innerhalb eines sog. Ausgleichszeitraums von 6 Monaten oder 24 Wochen ein Durchschnitt von 8 Stunden werktäglich erreicht wird.

Nach § 14 Abs. 1 ArbZG ist es erlaubt, in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, von den Regelungen des § 3 ArbZG abzuweichen.

Die gesetzlich geregelte Mehrarbeit darf nicht mit zulässigen Überstunden[3] verwechselt werden.

§ 5 Abs. 1 ArbZG beinhaltet, dass Arbeitnehmer nach Beendigung der Arbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden erhalten müssen. Damit dürfen in Vollzeit Beschäftigte an Arbeitstagen keiner geringfügigen Beschäftigung mehr nachgehen. Bei der Wahrnehmung von Amtsaufgaben als Betriebsratsmitglied handelt es sich nicht um Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitgesetzes, sodass u. a. die Regelung des § 5 Abs. 1 ArbZG zur 11-stündigen ununterbrochenen Ruhezeit keine direkte Anwendung findet.[4]

 
Achtung

Haftungsfalle

Die Überschreitung von Arbeitzeiten erkennt der Steuerberater bzw. sein Mitarbeiter teilweise aufgrund von Stundenzetteln in der Lohnabrechnung und der Höhe der Zuschläge für bestimmte Zeiten. Bei Auffälligkeiten, d. h. Verstößen gegen das ArbZG, ist der Berater gehalten, unter dem Gesichtspunkt, dass er Schaden vom Mandanten fernhalten muss, darauf hinzuweisen. Besonderes Augenmerk muss er auf Betriebe richten, in denen in mehreren Schichten gearbeitet wird oder Nachtarbeit bzw. Sonn- und Feiertagsbeschäftigung üblich ist.

Bereitschaftsdienst ist bei der Bestimmung der Dauer von gesetzlichen Ruhepausen als Arbeitszeit zu berücksichtigen. Die inaktiven Zeiten des Bereitschaftsdienstes stellen keine Pausen i. S. v. § 4 ArbZG dar. Beim Bereitschaftsdienst kann der Arbeitgeber den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers bestimmen und ihn jederzeit einsetzen. Der Arbeitnehmer kann nicht frei darüber verfügen, wo und wie er seine Ruhepausen verbringt. Das steht einer Pause, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann, entgegen.[5]

Die Ruf­be­reit­schaft zählt laut EuGH unter bestimmten Umständen als Ar­beit i. S. d. Arb­ZG.[6] Während ei­ner Ruf­be­reit­schaft kann sich der Ar­beit­neh­mer zwar an ei­nem von ihm selbst gewähl­ten Ort außer­halb des Be­triebs auf­hal­ten, muss al­ler­dings telefonisch er­reich­bar sein, um in­ner­halb ei­ner bestimmten (kurzen) Frist sei­ne Ar­beit (z. B. beim Störfall im Unternehmen) auf­neh­men zu können.

 
Hinweis

Arbeitnehmer trägt Beweislast für geleistete Überstunden

Verlangt ein Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tariflicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder gem. § 612 Abs. 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, muss er darlegen – und im Bestreitensfall beweisen –, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers für Arbeit bereitgehalten hat. Dieser Darlegungslast genügt der Arbeitnehmer jedoch nicht durch bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen als Anlagen beigefügte Stundenaufstellungen oder sonstige Aufzeichnungen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen.

Erbringt ein Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, ist der Arbeitgeber zu deren Vergütung nur verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Denn der Arbeitgeber muss sich Leistung und Vergütung von Überstunde...

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