Rz. 88

[Autor/Stand] Bei einem sog. Berliner Testament nach § 2269 BGB sind die mit dem zuerst verstorbenen Ehegatten näher verwandten Erben und Vermächtnisnehmer abweichend vom BGB bzw. auf Antrag ab 2009 (früher hatten die Schlusserben keine Wahlmöglichkeit) als seine Erben anzusehen, soweit[2] der überlebende Ehegatte oder der überlebenden Lebenspartner (ab 2009) an die Verfügung nach § 2271 Abs. 1 BGB gebunden ist[3] und das Vermögen des zuerst Verstorbenen noch beim Tode des überlebenden Ehegatten vorhanden ist. Dies schützt vor allem Neffen und Nichten kinderloser Ehepaare (StKl. II statt III).

 

Rz. 89

[Autor/Stand] Für das Vorhandensein des Vermögens genügt irgendein Nachweis (anders z.B. bei § 27 ErbStG). Es kommt dabei nicht auf die einzelnen Vermögensgegenstände, sondern lediglich auf den Gesamtwert des Vermögens an.

 

Rz. 90

[Autor/Stand] Zur Berücksichtigung von Wertsteigerungen, Vermögensumschichtungen und Erträgen s. R E 15.3 ErbStR 2019. Diese Regelung erging in Anlehnung an die Entscheidung des BFH vom 9.7.2009[6].

"Wertsteigerungen und reine Vermögensumschichtungen des noch vorhandenen Vermögens zwischen dem Todestag des Erstversterbenden und dem des Letztversterbenden sind auf Grund des Surrogationsprinzips wie bei § 6 Abs. 2 ErbStG auch bei § 15 Abs. 3 ErbStG begünstigt. Es ist deshalb auf den Wert dieses Vermögens am Todestag des Letztversterbenden abzustellen."[7]

„Erträge des Vermögens zwischen dem Todestag des Erstversterbenden und dem des Letztversterbenden sind erst in der Person des Letztversterbenden entstanden und deshalb, soweit sie nicht verbraucht wurden, nicht im begünstigten Vermögen (des erstversterbenden Ehegatten – Hinweis des Autors) zu berücksichtigen.”[8]

 

Rz. 91

[Autor/Stand] § 15 Abs. 3 ErbStG gilt schon seinem Wortlaut nach nur bei Erwerben von Todes wegen; § 1 Abs. 2 ErbStG ist nicht anwendbar.[10] § 15 Abs. 3 ErbStG gilt nur für die Beerbung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (das Gesetz spricht von Lebenspartner). Diese Vorschrift gilt auch für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten.[11] Ist dem überlebenden Ehegatten im Erbvertrag das Recht eingeräumt, (teilweise) vom Erbvertrag abweichende Verfügungen von Todes wegen zu treffen, steht dies der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3 ErbStG nicht entgegen, soweit der überlebende Ehegatte von der Änderungsbefugnis hinsichtlich der Erbquote der Schlusserben keinen Gebrauch gemacht hat.[12]

 

Rz. 92

[Autor/Stand] Die Vermögensanfälle des Schlusserben erfolgen nur hinsichtlich der Steuerklasse getrennt. Ein Freibetrag für das Vermögen des nachverstorbenen Ehegatten wird deshalb nur noch gewährt, soweit er den nicht verbrauchten Teil des Freibetrags nach dem Erstverstorbenen nicht übersteigt.[14] Dies gilt auch für die sachlichen Freibeträge nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 13a ErbStG sowie für § 17 ErbStG. Das beim Tod des länger lebenden Ehegatten oder Lebenspartners dem Werte nach vorhandene Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten bzw. Lebenspartners ist ohne jede weitere Quotelung den mit dem Erstverstorbenen näher verwandten Schlusserben zuzuordnen.[15] Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG ist deshalb nicht auf den aufgeteilten Erwerb, sondern nur auf den Gesamterwerb anzuwenden.[16]

 

Rz. 93

[Autor/Stand] Die Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG muss dem begünstigten Vermögen anteilig zugerechnet werden.[18]

 

Rz. 94

[Autor/Stand] § 14 ErbStG ist nur anwendbar bezüglich Vorschenkungen des vorverstorbenen Ehegatten (s. § 14 ErbStG Rz. 38)[20].

 

Rz. 95

[Autor/Stand] Die Steuerberechnung erfolgt entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 5 ErbStG.[22] Es fehlt lediglich eine dem § 7 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 2 ErbStG entsprechende Regelung für den Fall der lebzeitigen Weitergabe von Vermögen vor dem Schlusserbfall.[23]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[2] Gegen eine quotale Begrenzung der Entlastung BFH v. 27.8.2008 – II R 23/06, BStBl. II 2009, 47; s.a. R E 15.3 Satz 2 ErbStR 2019.
[3] Zur Frage, inwieweit eine Abänderung des gemeinschaftlichen Testaments unschädlich ist, s. BFH v. 16.6.1999 – II R 57/96, BStBl. II 1999, 789, sowie Geck in Kapp/Ebeling, § 15 ErbStG Rz. 84.1 ff.; Meincke/Hannes/Holtz17, § 15 ErbStG Rz. 34 Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 15 ErbStG Rz. 155 ff.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[7] R E 15.3 Satz 3 Nr. 1 ErbStR 2019.
[8] R E 15.3 Satz 3 Nr. 2 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[10] FG Hamburg v. 1.3.1994 – II 34/93, EFG 1995, 369; s.a. Geck in Kapp/Ebeling, § 15 ErbStG Rz. 85 m.w.N.
[11] BFH v. 27.8.2008 – II R 23/06, BStBl. II 2009, 47; s.a.Geck in Kapp/Ebeling, § 15 ErbStG Rz. 81.4.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge