Rz. 28

[Autor/Stand] Die Inländereigenschaft muss zum Stichtag, an dem die Steuer entsteht (§ 9 ErbStG), vorliegen. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis j ErbStG können wegen der späteren Entstehungszeitpunkte (z.B. bei aufschiebend bedingtem Erwerb) die Steuerpflichtigen (beim Erwerb von Todes wegen nur der Erwerber) auf die Voraussetzungen für die Annahme der Inländereigenschaft noch Einfluss nehmen, z.B. durch Zuzug ins Inland oder Wegzug ins Ausland.[2]

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Beantragt der im Ausland ansässige Nacherbe gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG, sein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser der Versteuerung zugrunde zu legen, ist bislang noch nicht geklärt, ob es auf die Inländereigenschaft des Vorerben zur Zeit seines Todes oder auf die Inländereigenschaft des zivilrechtlichen Erblassers beim Erbfall ankommt.[4] Die einen stellen es auf die Inländereigenschaft des Vorerben zur Zeit seines Todes ab und nicht auf die Inländereigenschaft des zivilrechtlichen Erblassers beim Erbfall, wenn der Nacherbe Ausländer ist[5], die anderen sehen in dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG keine solche Einschränkung.[6] Die Finanzverwaltung hat bisher auch nicht in den ErbStR 2019 dazu Stellung genommen.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[2] Siehe Meincke/Hannes/Holtz18, § 2 ErbStG Rz. 16.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[4] Siehe Eisele in Kapp/Ebeling, § 2 ErbStG Rz. 4.1.
[5] So z.B. Meincke/Hannes/Holtz18, § 2 ErbStG Rz. 16.
[6] So Eisele in Kapp/Ebeling, § 2 ErbStG Rz. 4.1. a.E. sowie Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk.

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