Rz. 6

[Autor/Stand] Unland gehört ebenso wie Abbauland (§ 43 BewG) und Geringstland (§ 44 BewG) zum Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Diese Rechtsfolge ergibt sich eindeutig aus § 34 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c BewG. Zu beachten ist, das Unland nur dann als solches zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, wenn es keiner anderen Nutzung dauerhaft zugeführt worden ist.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Zum Unland gehören alle land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet, also überhaupt nicht in Kultur genommen werden können und daher keinerlei Ertrag abwerfen.[3] Zur Beurteilung und zur Abgrenzung vom Geringstland ist auf den objektiven Zustand der Flächen abzustellen. Dabei spielen die im Einzelfall konkret erzielten oder erzielbaren Erlöse aus dieser Fläche keine Rolle.[4]

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Unland liegt nicht vor, wenn die Flächen zwar grundsätzlich bewirtschaftet werden könnten, wegen fehlender oder unzureichender Zufahrten jedoch nicht bewirtschaftet werden. Derartige Erschwernisse in der Bewirtschaftung begründen ebenso wenig wie fehlende Grenzmarkierungen Unland, da dadurch die eigentliche Ertragsfähigkeit des Grund und Bodens nicht tangiert wird.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Auch in Naturschutzgebieten gelegene Flächen sind nicht als Unland einzustufen. Zwar sind sie aufgrund der Ausweisung als Schutzgebiet nur eingeschränkt nutzbar, das bedeutet aber nicht, dass sie völlig ertraglos und nicht kulturfähig sind. In der Regel sind derartige Flächen auch bodengeschätzt. Allerdings kommt ausnahmsweise eine Nachschätzung nach § 11 BodSchätzG in Betracht, wenn die Einschränkungen bei der Bewirtschaftung gravierende Ausmaße angenommen haben. In der Regel wird es sich dann jedoch mindestens um Geringstland handeln.[7]

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Flächen, die eine hohe Schadstoffkonzentration aufweisen und deren Bewirtschaftung daher behördlicherseits komplett untersagt wurde, sind grundsätzlich als Unland einzustufen. Aus faktischen und rechtlichen Gründen sind hier keine Erträge aus der Bodennutzung zu erzielen. Das gilt allerdings nur dann, wenn das Nutzungsverbot ohne Entschädigung ausgesprochen worden ist. Wird hingegen eine Entschädigung gezahlt, ist die Fläche nicht als Unland, sondern mit den üblichen Werten aus der Bodenschätzung zu bewerten.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Das gilt auch dann, wenn lediglich bestimmte Nutzungen untersagt werden und nur eingeschränkte Entschädigungszahlungen geleistet werden. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die noch erlaubten Nutzungen zusammen mit der Entschädigung einen bei normaler Bewirtschaftung erzielbaren Wert erreichen. Folglich handelte es sich bei der beeinträchtigten Fläche auch nicht um Unland.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Ist die Nutzung derartig eingeschränkt, dass nur noch eine wenig ertragbringende Bewirtschaftung zulässig ist, so ist bei nicht ausreichenden Entschädigungszahlungen ggf. eine Bewertung als Geringstland in Betracht zu ziehen. Unland liegt jedoch auch in diesen Fällen nicht vor.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Typische Beispiele für Unland sind ertraglose Böschungen, Felsgelände, ausgebeutete Kies- und Sandgruben sowie stillgelegte Steinbrüche, die nicht mehr kulturfähig sind und auch bei sonst geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag mehr abwerfen können. Schutzstreifen und Schutzflächen gehören hingegen nicht zum Unland, da sie zumindest eine geringe Holznutzung zulassen.[12]

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Alte Kies- und Sandgruben werden häufig deswegen zu Unland, weil sich die Grube mit Grundwasser gefüllt hat und daher für eine Bewirtschaftung nicht mehr zur Verfügung steht. Wird der entstandene Teich jedoch für eine Fischzucht genutzt, so handelt es sich nicht mehr um Unland, sondern um eine sonstige landwirtschaftliche Nutzung i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BewG i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BewG.

 

Rz. 15– 17

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[4] Thüringer FG v. 27.10.2015 – 2 K 135/13, EFG 2016, 876; Revision beim BFH unter dem Az. II R 59/15 anhängig.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[7] Siehe auch OFD Koblenz v. 8.5.1989 – S 3370 A - St 45 1/S 3130 A - St 44 2/G 1105 A - St 44 3, StEK BewG § 33 Nr. 27.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[12] FinMin. NW v. 13.12.2993 – S 3395 - 10 - V A 4, StEK BewG 1965 § 44 Nr. 5.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018

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