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[Autor/Stand] Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass bewertungsrechtlich zum Grundvermögen auch Bestandteile und das Zubehör gehören, gilt für Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören. Für diese Gegenstände hat sich in der Praxis die Bezeichnung "Betriebsvorrichtungen" herausgebildet, die durch das BewÄndG 1965 in § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG aufgenommen wurde.

Betriebsvorrichtungen werden in keinem Fall dem Grundvermögen zugeordnet, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind oder, ohne wesentliche Bestandteile des Gebäudes zu sein, Bestandteile des Grundstücks bilden. Diese Regelung gilt auch für Betriebsgrundstücke, bei denen die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen regelmäßig eine größere Bedeutung hat als beim Grundvermögen. Die Betriebsvorrichtungen sind, soweit es sich hierbei um Betriebsvermögen handelt – das ist in der Regel der Fall – steuerrechtlich dem beweglichen Betriebsvermögen zuzuordnen. Betriebsvorrichtungen sind also bewertungsrechtlich bewegliche Wirtschaftsgüter, selbst wenn sie ihrer Natur nach unbeweglich sind.[2] Wesentlicher Grund für ihre Herausnahme aus dem Grundbesitz ist, dass sie nicht der Grundsteuer unterworfen werden sollen. Wegen der Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundbesitz s. unten Anm. 35 ff., 40 ff.).

Welche Wirtschaftsgüter im Einzelnen unter den Begriff der Betriebsvorrichtungen i.S. von § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG fallen, wird im Gesetz nicht näher erläutert. Nach der Rechtsprechung gehören hierzu nicht nur Maschinen und maschinenähnliche Vorrichtungen, sondern alle Gegenstände, mit denen in gleicher Weise wie mit Maschinen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird.[3] Gebäude sind jedoch niemals Betriebsvorrichtungen. Nach der ständigen Rechtsprechung schließen sich diese Begriffe gegenseitig aus[4] (s. unten Anm. 40 ff.). Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung, ob ein Gegenstand als eine Betriebsvorrichtung anzusehen und deshalb nicht zum Grundvermögen (Betriebsgrundstück) zu rechnen ist, bei der Bewertung des Grundstücks getroffen wird.[5] Bildet ein Bauwerk eine Betriebsvorrichtung, gehört es nicht zur wirtschaftlichen Einheit des Betriebsgrundstücks, sondern bleibt bei der Feststellung des Grundbesitzwerts außer Betracht. Dies ist insbesondere bei der für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer durchzuführenden Bedarfsbewertung unter Berücksichtigung des § 176 BewG von Bedeutung, weil die für Zwecke der Grundsteuer durchzuführende Einheitsbewertung verfahrensrechtlich keine Bindungswirkung für andere Steuerarten hat.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2016
[5] RFH v. 22.2.1934 – III A 357/33, RStBl. 1934, 269; BFH v. 22.5.1964 – III 89/60, HFR 1965, 236.

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