Rz. 74

[Autor/Stand] Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 ErbStG kann für das Eigenvermögen des Vorerben ein Freibetrag nur gewährt werden, soweit der Freibetrag für das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen nicht verbraucht ist.[2]

 

Rz. 75

[Autor/Stand] Im Ergebnis gewährt das Gesetz in solchen Fällen also insgesamt nur einen Freibetrag. Dieser richtet sich nach dem günstigsten Verwandtschaftsverhältnis.

 

Rz. 76

 

Beispiel

Vorerbe des Erblassers E ist dessen Kind K1, während das Kind K2 des E Nacherbe ist. Der Steuerwert der Nacherbschaft beläuft sich auf:

Fall 1: 365.000 EUR,

Fall 2: 395.000 EUR und

Fall 3: 425.000 EUR.

Der Steuerwert des Nachlasses des K1, den K2 ebenfalls erbt, beläuft sich auf 100.000 EUR.

Es sind folgende persönliche Freibeträge zu berücksichtigen:

 
  Fall 1 Fall 2 Fall 3
Freibetrag für Nacherbschaft (Steuerklasse I) 400.000 EUR 400.000 EUR 400.000 EUR
davon verbraucht – 365.000 EUR –395.000 EUR – 425.000 EUR
es verbleiben 35.000 EUR 5.000 EUR 0 EUR
Freibetrag für Erwerb vom Vorerben (Steuerklasse II) 20.000 EUR 20.000 EUR 20.000 EUR
hierfür stehen zur Verfügung (§ 6 Abs. 2 Satz 4 ErbStG) 35.000 EUR 5.000 EUR 0 EUR
abziehbar somit 20.000 EUR 5.000 EUR 0 EUR
 

Rz. 77

[Autor/Stand] Moench[5] vertritt die Auffassung, dass der beim Nacherbschaftsvermögen nicht verbrauchte Freibetragsrest ohne weitere Beschränkung für das außerhalb der Nacherbschaft erworbene Vermögen eingesetzt werden kann, weil § 6 Abs. 2 Satz 4 ErbStG ausdrücklich und ohne weitere Einschränkung bestimme, dass für das außerhalb der Nacherbschaft erworbene Vermögen eine Entlastung erfolgen kann, "soweit (= in dem Umfang wie) der Freibetrag nicht verbraucht ist". Im Beispielsfall hätte dies zur Folge, dass der volle aus dem Verhältnis des Nacherben zum Erblasser abgeleitete Freibetrag von 400.000 EUR zum Abzug käme.

 

Rz. 78– 79

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[5] DVR 1988, 2; bis zur 14. Auflage ihm folgend Meincke, § 6 ErbStG Rz. 16.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021

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