Rz. 93
[Autor/Stand] Die §§ 32–37 RBewDV regeln das "Wie" der Bewertung bebauter Grundstücke, in dem zunächst im § 32 RBewDV die Grundstücke in Hauptgruppen eingeteilt werden und dann in § 33 RBewDV die "Art und Weise" der Wertermittlung.
Rz. 94
[Autor/Stand] Die RBewDV unterscheidet, ähnlich wie die Einheitsbewertung nach dem BewG 1965, zwischen einer ertragswertorientierten Bewertung durch Ansatz eines Vervielfältigers auf die Jahresrohmiete und einer der Substanzbewertung ähnlichen Bewertung nach § 10 BewG 1935, dem § 10 BewG-DDR bzw. § 9 BewG 1965 entspricht und damit den Veräußerungspreis (gemeiner Wert) abbildet.
Rz. 95
[Autor/Stand] Die für die Einheitsbewertung nach dem BewG 1965 aus den Anlagen 3–8 zum BewG 1965 zu entnehmenden Vervielfältiger sind für die Einheitsbewertung nach § 129 BewG aufgrund der Ermächtigung in § 35 RBewDV von den Oberfinanzpräsidenten für ihre jeweiligen Gebiete erlassen worden. Nach § 39 RBewDV waren diese Bestimmungen als Rechtsverordnungen im Reichsministerialblatt zu verkünden.
Rz. 96
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen