Rz. 93

[Autor/Stand] Die §§ 32–37 RBewDV regeln das "Wie" der Bewertung bebauter Grundstücke, in dem zunächst im § 32 RBewDV die Grundstücke in Hauptgruppen eingeteilt werden und dann in § 33 RBewDV die "Art und Weise" der Wertermittlung.

 

Rz. 94

[Autor/Stand] Die RBewDV unterscheidet, ähnlich wie die Einheitsbewertung nach dem BewG 1965, zwischen einer ertragswertorientierten Bewertung durch Ansatz eines Vervielfältigers auf die Jahresrohmiete und einer der Substanzbewertung ähnlichen Bewertung nach § 10 BewG 1935, dem § 10 BewG-DDR bzw. § 9 BewG 1965 entspricht und damit den Veräußerungspreis (gemeiner Wert) abbildet.

 

Rz. 95

[Autor/Stand] Die für die Einheitsbewertung nach dem BewG 1965 aus den Anlagen 3–8 zum BewG 1965 zu entnehmenden Vervielfältiger sind für die Einheitsbewertung nach § 129 BewG aufgrund der Ermächtigung in § 35 RBewDV von den Oberfinanzpräsidenten für ihre jeweiligen Gebiete erlassen worden. Nach § 39 RBewDV waren diese Bestimmungen als Rechtsverordnungen im Reichsministerialblatt zu verkünden.

 

Rz. 96

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018

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