(1) 1Für die Bewertung mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete (§ 33 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2) können die Oberfinanzpräsidenten ihr Gebiet in verschiedene Bezirke einteilen. 2Jeder Bezirk soll ein räumlich abgegrenztes Gebiet (z.B. in einer größeren Stadt einen bestimmten Stadtteil) oder auch mehrere räumlich abgegrenzte Gebiete (z.B. bestimmte oder alle Gemeinden eines Oberfinanzbezirks unter 10 000 Einwohnern) umfassen, in denen die Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt etwa gleichmäßig liegen.

 

(2) 1Abgesehen von der Einteilung in Bezirke (Absatz 1) können die Oberfinanzpräsidenten die Hauptgruppen (§ 32) in Untergruppen teilen. 2Für die Entscheidung, ob und welche Untergruppen zu bilden sind, sind die Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt maßgebend.

 

(3) Für die einzelnen Grundstücksgruppen können auch verschiedene Bezirke gebildet werden.

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