§ 35 Bezirks- und Gruppenbildung

(1) Für die Bewertung mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete (§ 33 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2) können die Oberfinanzpräsidenten ihr Gebiet in verschiedene Bezirke einteilen. Jeder Bezirk soll ein räumlich abgegrenztes Gebiet (z.B. in einer größeren Stadt einen bestimmten Stadtteil) oder auch mehrere räumlich abgegrenzte Gebiete (z.B. bestimmte oder alle Gemeinden eines Oberfinanzbezirks unter 10 000 Einwohnern) umfassen, in denen die Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt etwa gleichmäßig liegen.

(2) Abgesehen von der Einteilung in Bezirke (Absatz 1) können die Oberfinanzpräsidenten die Hauptgruppen (§ 32) in Untergruppen teilen. Für die Entscheidung, ob und welche Untergruppen zu bilden sind, sind die Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt maßgebend.

(3) Für die einzelnen Grundstücksgruppen können auch verschiedene Bezirke gebildet werden.

 

Rz. 129

[Autor/Stand] § 35 RBewDV ist die Ermächtigungsgrundlage für die von allen Oberfinanzpräsidenten 1934 erlassenen Verordnungen, die im RMBl. 1934, 785 ff. verkündet wurden.[2] Ermächtigungsgrundlage für die Verkündung der Bestimmungen der Oberfinanzpräsidenten als Rechtsverordnung im Reichsministerialblatt ist § 39 RBewDV.

 

Rz. 130

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[2] RStBl. 1934, 1641 ff.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018

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