§ 36 Regelmäßige Bewertung

(1) Die Oberfinanzpräsidenten bestimmen für die Grundstücksgruppen (Hauptgruppen und Untergruppen) eines jeden Bezirks nach den Verhältnissen auf dem Grundstücksmarkt die Zahl, mit der die Jahresrohmiete (§ 34) der Grundstücke zu vervielfachen ist (Vervielfältiger). Der Vervielfältiger kann auch eine Dezimalstelle enthalten.

(2) In Ländern, in denen ein Teil der Gemeindegrundsteuer nach landesrechtlichen Vorschriften auf die Mieter umlegbar ist, gilt der Vervielfältiger (Absatz 1) in Bezirken, die sich auf mehrere Gemeinden erstrecken und in denen die Höhe der Gemeindegrundsteuer wesentlich voneinander abweicht, nur für Gemeinden mit einer vom Oberfinanzpräsidenten bestimmten Höhe der Gemeindegrundsteuer; die Höhe ist in einem Rahmensatz auszudrücken. Für Gemeinden, in denen die Gemeindegrundsteuer von diesem Rahmensatz abweicht, bestimmt der Oberfinanzpräsident, in welchem Ausmaß sich der Vervielfältiger (Absatz 1) im Hinblick auf die abweichende Höhe der Gemeindegrundsteuer vermindert oder erhöht.

(3) In Ländern, in denen die Umlegbarkeit der Grundsteuer nicht an eine bestimmte Höhe, sondern an die Erhöhung von einem gewissen Zeitpunkt ab geknüpft ist, gelten die Vervielfältiger ohne Rücksicht auf die Höhe der umlegbaren Grundsteuerbeträge.

 

Rz. 131

[Autor/Stand] § 36 RBewDV ist die Ermächtigungsgrundlage für die Oberfinanzpräsidenten, die jeweiligen Vervielfältiger festzulegen.

 

Rz. 132

[Autor/Stand] §§ 35 und 36 RBewDV geben damit im Ergebnis die Kriterien vor, die für die Einheitsbewertung 1965 in den Anlagen 3 bis 8 zum BewG einheitlich für das Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik vorgegeben sind.

 

Rz. 133

[Autor/Stand] Für Nachkriegsbauten bestimmt § 130 BewG Sonderregelungen (siehe die dortige Kommentierung). Im Ergebnis sind damit die von den Oberfinanzpräsidenten seinerzeit getroffenen Bezirks- und Gruppenbildungen sowie die Festlegung der Vervielfältiger nur für die vor dem 21.6.1948 bezugsfertig gewordenen Mietwohngrundstücke und gemischt genutzten Grundstücke anzuwenden.[4]

 

Rz. 134

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[4] Die Verordnungen der Oberfinanzpräsidenten sind nachfolgend unter Anm. 159 abgedruckt.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge