Das Kreditinstitut hat Gutschriften nach § 3 rückgängig zu machen,

 

1.

wenn nach seiner Kenntnis die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie während der Laufzeit der Festlegungsfrist entfallen sind oder

 

2.

soweit das Finanzamt nach § 4 Abs. 3 die Überweisung des Prämienbetrags ganz oder zum Teil ablehnt.

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