Rz. 5

Der Mehrwertsteuer unterliegen nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c MwStSystRL "Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt". Art. 24 Abs. 1 MwStSystRL definiert den grundsätzlichen Begriff der Dienstleistung wie folgt:

„(1) Als Dienstleistung gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist.

Gemäß Art. 25 MwStSystRL kann eine Dienstleistung u. a. bestehen in der

  • Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstands, gleichgültig, ob in einer Urkunde verbrieft oder nicht;
  • Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder eine Handlung oder einen Zustand zu dulden;
  • Erbringung einer Dienstleistung aufgrund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes.”
 

Rz. 6

Sowohl die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie als auch § 3 Abs. 9 UStG enthalten keine eindeutige, klar abgrenzbare Definition des Begriffs der Dienstleistung bzw. der sonstigen Leistung. Es kann davon ausgegangen werden, dass beide Vorschriften dieselbe Zielsetzung haben, nämlich die Besteuerung wirtschaftlich bedeutsamer Leistungen, die nicht bereits als Lieferungen der Umsatzbesteuerung unterworfen sind. Insbesondere durch die Aufhebung der früher in § 3 Abs. 9 UStG enthaltenen Sonderregelungen (Abgabe von verzehrfertigen Speisen; Leistungen, die unter das Urheberrechtsgesetz fallen) ist davon auszugehen, dass § 3 Abs. 9 UStG trotz seines teilweise abweichenden Wortlauts dem Unionsrecht entspricht. Soweit sich aus den unterschiedlichen sprachlichen Formulierungen (sonstige Leistungen/Dienstleistungen) inhaltliche Unterschiede ergeben, müssen diese unionsrechtlich ausgelegt werden.

 

Rz. 7

Neben den in Art. 24 und Art. 25 MwStSystRL vorgegebenen Definitionen müssen auch die in Art. 6 bis 9a MwStSystRL-DVO enthaltenen Definitionen bei der unionskonformen Auslegung des nationalen Rechts beachtet werden:

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge