Rz. 61

Nach § 25d Abs. 3 UStG ist für den Erlass des Haftungsbescheids das Finanzamt örtlich zuständig, das für die Besteuerung des Unternehmers zuständig ist. Im Gegensatz zu den meisten Haftungsansprüchen, für die die AO keine örtliche Zuständigkeit bestimmt, enthält § 25d UStG also eine ausdrückliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit. Maßgebend ist für die Haftung nach § 25d UStG die Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung gem. § 21 AO. Diese Zuständigkeit weicht von der sonst üblichen Haftungszuständigkeit ab, die über die Ersatzzuständigkeit des § 24 AO stets die örtliche Zuständigkeit des Steuerschuldners übernimmt.[1] Das gilt auch für die Haftung nach §§ 13c UStG Rz. 58 und 13d Rz. 33.

 

Rz. 62

§ 25d Abs. 3 S. 1 UStG regelt die Zuständigkeit zwar nur für die Festsetzung der Haftung durch Haftungsbescheid. Für die Erhebung der Haftungsbeträge gilt dieselbe Zuständigkeit, da die Brücke des § 218 Abs. 1 AO die Zuständigkeit vom Festsetzungsverfahren auf das Erhebungsverfahren überträgt. Grundlage für die Verwirklichung von Haftungsansprüchen sind nämlich nach § 218 Abs. 1 AO die Haftungsbescheide.

 

Rz. 63

Im Übrigen gelten die Vorschriften der AO über die örtliche Zuständigkeit wie z. B. über den Zuständigkeitswechsel[2], die Zuständigkeitsvereinbarung[3] usw. auch für die Haftung nach § 25d UStG. Nur für den Fall der Gesamtschuldnerschaft mehrerer Haftender nach Abs. 1 S. 2 (vgl. Rz. 55, Rz. 56) gilt die Sondervorschrift des § 25d Abs. 3 S. 2 UStG, derzufolge jedes Finanzamt zuständig ist, bei dem der Vorsteueranspruch geltend gemacht wird. Das kann in den Fällen des § 25d Abs. 1 UStG aus der Rechnung des Rechnungsausstellers, der die USt vorsätzlich nicht entrichtet, an sich nur bei dem Unternehmer sein, dem er die Rechnung erteilt hat. Liefert dieser unter Geltendmachung des Vorsteueranspruchs weiter und zahlt die USt, die er in seiner Rechnung ausweist, so kommt aber auch eine Haftung seines Leistungsempfängers in Betracht. Das Finanzamt, bei dem der Leistungsempfänger des weiterliefernden Unternehmers den Vorsteuerabzug geltend macht, ist dann ebenfalls örtlich zuständig. Gemäß Abschn. 25d.1 Abs. 8 UStAE müssen sich die Finanzämter dann über ihr Vorgehen abstimmen.

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