Rz. 58

Da weder die AO noch das UStG eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit für die Haftung vorsehen[1], gilt die Ersatzzuständigkeit nach § 24 AO. Für die Haftung des Abtretungsempfängers ist nach dieser Vorschrift das FA zuständig, in dessen Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervorgetreten ist. Das ist das für die USt des leistenden Unternehmers zuständige Finanzamt.[2] Betreibt der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Geltungsbereich der AO aus, ist gem. § 21 Abs. 1 S. 1 AO das FA zuständig, in dessen Bezirk die Geschäftsleitung des Unternehmers liegt. Ist eine Geschäftsleitung im Geltungsbereich der AO nicht vorhanden, soll sich die örtliche Zuständigkeit des für den leistenden Unternehmer zuständigen Zentralfinanzamts nach der USt-Zuständigkeitsverordnung[3] ergeben.[4]

[3] Verordnung v. 20.12.2002, BGBl I 2002, 3794, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2392.
[4] S. zu den darin liegenden Unklarheiten Horn, in Schwarz/Pahlke AO/FGO, § 21 AO Rz. 17 bis Rz. 21.

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