Rz. 55

Nach § 25d Abs. 1 S. 2 UStG haften mehrere Unternehmer, die die Voraussetzungen des § 25d Abs. 1 S. 1 UStG erfüllen, als Gesamtschuldner. Sie sind nach den Regeln des § 44 AO zu behandeln. Jeder Gesamtschuldner schuldet den ganzen Betrag bzw. hat für den gesamten Betrag einzustehen. Allerdings muss der in der Rechnung ausgewiesene und nicht entrichtete Betrag nur einmal erfüllt werden.

 

Rz. 56

Mehrere Unternehmer i. S. d. § 25d Abs. 1 S. 2 UStG, die als Haftende in Betracht kommen, sind vor allem vorhanden, wenn bei einem vorsätzlichen (nach vorgefasster Absicht oder nach vorsätzlichem Außerstandesetzen) Nichtentrichten der USt durch den Rechnungsaussteller mehrere Unternehmer hintereinander Umsätze empfangen und die positive Kenntnis oder die fahrlässige Unkenntnis über die Haftungsvoraussetzungen erfüllen. Dann haften beide bzw. alle Unternehmer bei noch mehr Beteiligten in der Kette, wenn sie die Kenntnis bzw. fahrlässig nicht erlangt hatten. Dabei bezieht sich die gesamtschuldnerische Haftung nur auf die USt aus einem Vorumsatz. Das heißt bei einer Leistungskette, dass sich die Haftung auf dieselbe Steuer aus dem Vorumsatz bezieht.[1] Die Haftung kann sich nämlich nur auf die USt für den steuerpflichtigen Umsatz erstrecken, über den in der Rechnung mit USt-Ausweis abgerechnet worden ist, sofern die USt vorsätzlich nicht entrichtet worden ist.

Denkbar ist dabei allerdings auch, dass der unmittelbare Leistungsempfänger des Rechnungsausstellers gutgläubig war und vom Vorsatz des Rechnungsausstellers nichts wusste oder ahnen konnte, während der nächste Leistungsempfänger in der Kette, also der Leistungsempfänger der Leistung des gutgläubigen Unternehmers, die Umstände positiv kennt oder mindestens fahrlässig nicht kennt. Dann haftet nur der Leistungsempfänger nach dem gutgläubigen Unternehmer.

 

Rz. 57

Der Hauptschuldner, der die USt nicht entrichtet hat, ist als Steuerschuldner mit dem Haftungsschuldner Gesamtschuldner. Zum Vorrang der Inanspruchnahme des Hauptschuldners siehe § 25d Abs. 5 UStG und Rz. 70. Die Haftungsschuldner aus mehreren, nicht als Einheit zusammengehörenden Leistungsketten sind miteinander keine Haftungsschuldner. Das gilt selbst dann, wenn die in den verschiedenen Leistungsketten getätigten Lieferungen zuvor ein und denselben Aussteller von allerdings mehreren Rechnungen hatten, der beide USt-Beträge nicht entrichtet hat. Für die beiden USt-Beträge ist zwar die Person des Hauptschuldners identisch, nicht aber die Hauptschuld.

[1] Blesinger, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 25d UStG Rz. 66.

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