Rz. 58a

§ 18h Abs. 7 UStG ordnet mWv 1.1.2021 die entsprechende Geltung des § 18 Abs. 4f UStG an. Beide Vorschriften wurden durch das JStG 2020 in das UStG aufgenommen (Rz. 12b). § 18 Abs. 4f UStG bewirkt, dass in Abweichung vom Grundsatz der Unternehmenseinheit einzelne Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder ihre Erklärungspflichten auch getrennt erfüllen können (vgl. im Einzelnen dazu § 18 UStG Rz. 21a ff.).

Durch den Verweis in § 18h Abs. 7 UStG auf die optional dezentrale Besteuerungsregel des § 18 Abs. 4f UStG wird sichergestellt, dass diese Möglichkeit auch im Rahmen des besonderen MOSS-Verfahrens besteht. Der Gleichlauf der innerstaatlichen Erklärungspflichten mit den transnationalen ist zwar aus praktischen Erwägungen sinnvoll. Da aber eine unionsrechtliche Grundlage für eine dezentrale Besteuerung von Gebietskörperschaften fehlt, findet sich auch für § 18h Abs. 7 UStG keine Entsprechung in der MwStSystRL. Die Anwendung der Sonderverfahrensregel für die Gebietskörperschaften Bund und Länder setzt ungeachtet dessen jedenfalls zwingend voraus, dass die entsprechende Organisationseinheit unter einer eigenen MwSt-Identifikationsnummer geführt wird, da andernfalls die nach Art. 369g MwStSystRL erforderlichen Mindestangaben in der MOSS-Erklärung (Rz. 46) ebensowenig möglich sind, wie der erforderliche Informationsaustausch im MOSS-Verfahren zwischen den beteiligten EU-Mitgliedstaaten (Rz. 64f.).

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