6.9.2.1 Vorsteuerbeträge bis zu 1.000 EUR

 

Rz. 194

Nach § 44 Abs. 1 UStDVentfällt die Berichtigung des Vorsteuerabzugs, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000 EUR nicht übersteigt. Diese Vorschrift gilt jeweils für das einzelne Wirtschaftsgut; d. h., auch bei der Anschaffung mehrerer Wirtschaftsgüter, für die nur eine Gesamtrechnung vorliegt, kommt es auf den Vorsteuerbetrag an, der auf das einzelne Wirtschaftsgut entfällt.[1] Umgekehrt ist bei der Herstellung eines Wirtschaftsguts der gesamte auf das hergestellte Wirtschaftsgut entfallende Vorsteuerbetrag maßgebend, wenn für die Herstellung mehrere Leistungen in Anspruch genommen worden sind, für die getrennte Rechnungen vorliegen. Die Summe der darin ausgewiesenen Vorsteuern darf 1.000 EUR nicht überschreiten. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind nicht einzubeziehen, da sie eigenständige Berichtigungsobjekte darstellen.[2]

 

Rz. 195

Die Regelung gilt für den gesamten Berichtigungszeitraum; sie ist unabhängig davon anzuwenden, in welchem Umfang sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse später ändern.[3]

 

Rz. 196

Dem Vorsteuerbetrag von 1.000 EUR entsprechen bei zutreffendem Steuerausweis in der Rechnung folgende Anschaffungs- oder Herstellungskosten:

 
Steuersatz netto brutto
16 % (bis 31.12.2006 und 1.7.2020 bis 31.12.2020) 6.250 EUR 7.250 EUR
19 % (ab 1.1.2007) 5.263 EUR 6.263 EUR

Wird in der Rechnung ein niedrigerer Steuerbetrag ausgewiesen, als ihn der Lieferant schuldet, so ist der ausgewiesene Betrag maßgebend, solange die Rechnung nicht berichtigt ist. Ist ein höherer Betrag ausgewiesen, so ist der für den Umsatz geschuldete Betrag maßgebend. Da der Mehrbetrag nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann, kommt insoweit auch keine Berichtigung in Betracht (Rz. 140).

 

Rz. 197

Die Regelung des § 44 Abs. 1 UStDV gilt nach § 44 Abs. 4 UStDV für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie für die in § 15a Abs. 3 und 4 UStG bezeichneten Leistungen entsprechend. Maßgebend sind auch hier die Vorsteuerbeträge, die insgesamt auf das eigenständige Berichtigungsobjekt i. S. v. § 15a Abs. 6 UStG bzw. auf die in § 15a Abs. 3 und 4 UStG bezeichneten Leistungen entfallen (Rz. 194).

6.9.2.2 Geringfügige Änderung

 

Rz. 198

Haben sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verwendungsverhältnisse in einem Kj. um weniger als 10 Prozentpunkte geändert und beträgt der Berichtigungsbetrag nicht mehr als 1.000 EUR, so entfällt die Berichtigung für dieses Kalenderjahr.[1] Entsprechendes gilt für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie für die in § 15a Abs. 3 und 4 UStG bezeichneten Leistungen.[2] Danach entfällt die Berichtigung nicht, wenn die Änderung mindestens 10 Prozentpunkte beträgt, obgleich der Berichtigungsbetrag 1.000 EUR nicht überschreitet. Ebenso hat eine Berichtigung stattzufinden, wenn der Betrag über 1.000 EUR, aber die Änderung unter 10 % liegt.

 

Rz. 199

Die Grenze von 10 % ist in der Weise zu berechnen, dass das Aufteilungsverhältnis, das sich für das betreffende Jahr des Berichtigungszeitraums ergibt, dem Verhältnis gegenübergestellt wird, das für den ursprünglichen Vorsteuerabzug für das Berichtigungsobjekt nach § 15 UStG maßgeblich war. Für die absolute Grenze nach § 44 Abs. 2 UStDV von 1.000 EUR ist der Betrag maßgebend, um den der Vorsteuerabzug für das Berichtigungsobjekt aufgrund der Verhältnisse des betreffenden Jahres des Berichtigungszeitraums tatsächlich zu berichtigen wäre. Bei Berichtigungsobjekten, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden, gilt Entsprechendes für den Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung des Berichtigungsobjekts.[3]

 

Rz. 200

Diese Regelung gilt für das jeweilige Kj., sodass für jedes Jahr des Berichtigungszeitraums erneut zu prüfen ist, ob die Grenzen dieser Vorschrift über- oder unterschritten sind. Sie wirkt zugunsten wie zuungunsten des Unternehmers.

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