Rz. 194

Nach § 44 Abs. 1 UStDVentfällt die Berichtigung des Vorsteuerabzugs, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000 EUR nicht übersteigt. Diese Vorschrift gilt jeweils für das einzelne Wirtschaftsgut; d. h., auch bei der Anschaffung mehrerer Wirtschaftsgüter, für die nur eine Gesamtrechnung vorliegt, kommt es auf den Vorsteuerbetrag an, der auf das einzelne Wirtschaftsgut entfällt.[1] Umgekehrt ist bei der Herstellung eines Wirtschaftsguts der gesamte auf das hergestellte Wirtschaftsgut entfallende Vorsteuerbetrag maßgebend, wenn für die Herstellung mehrere Leistungen in Anspruch genommen worden sind, für die getrennte Rechnungen vorliegen. Die Summe der darin ausgewiesenen Vorsteuern darf 1.000 EUR nicht überschreiten. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind nicht einzubeziehen, da sie eigenständige Berichtigungsobjekte darstellen.[2]

 

Rz. 195

Die Regelung gilt für den gesamten Berichtigungszeitraum; sie ist unabhängig davon anzuwenden, in welchem Umfang sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse später ändern.[3]

 

Rz. 196

Dem Vorsteuerbetrag von 1.000 EUR entsprechen bei zutreffendem Steuerausweis in der Rechnung folgende Anschaffungs- oder Herstellungskosten:

 
Steuersatz netto brutto
16 % (bis 31.12.2006 und 1.7.2020 bis 31.12.2020) 6.250 EUR 7.250 EUR
19 % (ab 1.1.2007) 5.263 EUR 6.263 EUR

Wird in der Rechnung ein niedrigerer Steuerbetrag ausgewiesen, als ihn der Lieferant schuldet, so ist der ausgewiesene Betrag maßgebend, solange die Rechnung nicht berichtigt ist. Ist ein höherer Betrag ausgewiesen, so ist der für den Umsatz geschuldete Betrag maßgebend. Da der Mehrbetrag nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann, kommt insoweit auch keine Berichtigung in Betracht (Rz. 140).

 

Rz. 197

Die Regelung des § 44 Abs. 1 UStDV gilt nach § 44 Abs. 4 UStDV für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie für die in § 15a Abs. 3 und 4 UStG bezeichneten Leistungen entsprechend. Maßgebend sind auch hier die Vorsteuerbeträge, die insgesamt auf das eigenständige Berichtigungsobjekt i. S. v. § 15a Abs. 6 UStG bzw. auf die in § 15a Abs. 3 und 4 UStG bezeichneten Leistungen entfallen (Rz. 194).

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