Rz. 41

Nicht aus § 96 Abs. 1 S. 2 FGO, sondern aus der aus Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten Rechtsschutzfunktion des gerichtlichen Verfahrens folgt das Verbot, durch gerichtliche Entscheidung die Rechtsposition des Stpfl. gegenüber der Verwaltung zu verschlechtern.[1] Ist dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse gegen eine hoheitliche Maßnahme zuzubilligen, so muss auch das aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem Grundrecht auf Rechtsschutz entwickelte allgemein geltende Verbot der "reformatio in peius" Platz greifen.[2] Dieses Prinzip hat in § 96 Abs. 1 S. 2 FGO seine einfachgesetzliche Ausgestaltung gefunden.

 

Rz. 42

Maßstab für das Verböserungsverbot ist der im Streit befindliche Verwaltungsakt. Im Rahmen dessen hat das Gericht zulasten des Klägers zu saldieren.[3] Es darf den Kläger nur nicht schlechter stellen, als er stünde, wenn er keine Klage erhoben hätte.[4] Auf den Antrag des beklagten FA kommt es nicht an.

[1] So auch Stapperfend, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 96 FGO Rz. 7; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 101; Schmidt-Troje, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 14; für § 96 Abs. 1 S. 2 FGO als Rechtsgrundlage des Verböserungsverbots Lange, in HHSp, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 196 m. w. N.

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