Rz. 11

Die sachliche (und funktionelle) Zuständigkeit des FG ist – wie die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs nach § 33 FGO – eine "von Amts wegen" zu beachtende Sachentscheidungsvoraussetzung. Fehlt die sachliche (oder funktionelle) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, hat es den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Gericht durch Beschluss zu verweisen.[1]

 

Rz. 12

Erklärt sich das FG für sachlich zuständig – sei es im Rahmen eines Vorabverfahrens durch Beschluss[2] oder (stillschweigend) in der Endentscheidung –, sind alle anderen Gerichte gem. § 70 S. 1 FGO i. V. m. § 17a Abs. 1 GVG und insbesondere auch der BFH in der Rechtsmittelinstanz gem. § 70 S. 1 FGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG daran gebunden. Für weitere Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 70 FGO verwiesen.

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