Rz. 37

§ 10 Abs. 3 S. 5 AStG: Nach dieser Vorschrift können Verluste von Zwischengesellschaften in entsprechender Anwendung des § 10d EStG im Inland abgezogen werden. Die Verweisung auf § 10d EStG erfasst auch § 10d Abs. 4 S. 1 EStG. Die negativen Zwischeneinkünfte (Verluste), die nach § 10 Abs. 3 S. 5 AStG abgezogen werden sollen, sind also gesondert festzustellen.[1]

 

Rz. 38

§ 18 AStG: Nach § 18 AStG sind die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7–14 AStG (Zwischengesellschaften) gesondert und, wenn mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich festzustellen. Diese Vorschrift war ursprünglich relativ unbestimmt und ist durch die Neufassung des Gesetzes konkretisiert worden.[2] Nach der Neufassung sind insbesondere der Hinzurechnungsbetrag, die anrechenbaren Steuern, das Hinzurechnungskorrekturvolumen und der Verlustvortrag gesondert festzustellen, bei der einheitlichen Feststellung auch die beteiligten und der auf sie entfallenden Besteuerungsgrundlagen.[3]

[2] G. v. 25.6.2021, BStBl I 2021, 874.
[3] BMF v. 22.12.2023, IV B 5 – S 1340/23/10001 :001, BStBl I Sondernummer I/2023, Rz. 932ff.

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