Rz. 3
§ 46 AO gilt nur für die darin aufgezählten Erstattungs- und Vergütungsansprüche des Stpfl. gegen den Fiskus.[1] Als Stpfl. kommen auch Körperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, z. B. mit ihren Betrieben gewerblicher Art[2], in Betracht.[3] Auf andere als die in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche des Stpfl., z. B. solche auf Kostenerstattung nach § 77 EStG[4] oder § 139 FGO[5], findet die Vorschrift keine Anwendung.[6]
Auch Ansprüche des Steuergläubigers gegen den Stpfl. fallen nicht unter § 46 AO.[7] Daraus folgt jedoch nicht, dass die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung dieser Ansprüche unzulässig ist, sondern nur, dass diese nicht den sich aus § 46 AO ergebenden besonderen Voraussetzungen und Einschränkungen unterliegen.[8]
Das Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs nach § 46 Abs. 4 AO findet nach § 37 Abs. 5 S. 10 KStG keine Anwendung auf die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Auszahlung des i. d. R. zum 31.12.2006 letztmalig ermittelten KSt-Guthabens. Dadurch soll es den betreffenden Körperschaften erleichtert werden, ihre Forderung gegenüber dem Fiskus zu liquidieren und damit ihre Liquiditätssituation zu verbessern.
§ 46 AO gilt auch für die Ansprüche auf Erstattung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben i. S. v. Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK, weil es sich dabei nach § 3 Abs. 3 AO um Steuern handelt und der UZK keine § 46 AO verdrängende Spezialregelungen enthält.[9]
Soweit die Kommunalabgabengesetze der Länder auf die Vorschriften der AO verweisen, findet § 46 AO auch im kommunalen Steuer- und Abgabenrecht Anwendung.[10]
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