Rz. 14

Der Umfang der Verpflichtung ergibt sich zunächst aus dem Umfang der Pflichten der vertretenen Person bzw. des Gebildes (Steuersubjekte), für die die verpflichtete Person zu handeln hat. Nur soweit der Vertretene steuerlich verpflichtet ist, können auch die Personen des § 34 AO verpflichtet sein.[1]  So hat der atypische stille Gesellschafter trotz seiner Mitunternehmerstellung i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG im Umsatzsteuerrecht mangels Auftretens der Gesellschaft nach außen keine umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nach § 34 AO.[2] Nichtsteuerliche Pflichten scheiden für eine Anwendung des § 34 AO aus.[3]

Beim Eintritt in die Funktion des Verpflichteten nach § 34 AO wird die Person mit allen Pflichten des Vertretenen belastet, auch wenn diese schon aus der Zeit stammen, die vor dem Eintritt lag. Da der Vertretene diese Pflichten noch hat, obliegen sie auch dem Eingetretenen. Beim Ausscheiden des Verpflichteten bleiben die bereits entstandenen Verpflichtungen grundsätzlich bestehen.[4] Wegen der häufigen tatsächlichen Schwierigkeiten zur Erfüllung der Pflichten nach dem Ausscheiden enthält § 36 AO jedoch Beschränkungen hierzu. Vgl. im Übrigen für die Fälle des Ausscheidens die Erl. zu § 36 AO.

 

Rz. 15

Sind mehrere verpflichtete Personen vorhanden (z. B. mehrere Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder), so haben sie nebeneinander die Pflichten aus § 34 AO. Dies gilt auch dann, wenn im Kreis der verpflichteten Personen im Weg der Arbeitsteilung die Aufgaben verteilt und nur eine oder zwei dieser Personen für den Bereich der Steuern zuständig sind, während die übrigen Geschäftsführer andere Aufgaben wahrnehmen. Sobald und solange sie Personen nach § 34 AO sind, besteht für sie alle die steuerliche Verpflichtung. Die zivilrechtlich vereinbarte Ausgestaltung des Tätigkeitsfelds kann keine steuerlich wirksamen Verpflichtungsbeschränkungen hervorrufen (vgl. Rz. 10). Das FA kann sich daher grundsätzlich an jede der Personen halten, so z. B. auch an die für den technischen Bereich zuständigen Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder.[5] Eine ganz andere – meist zu verneinende – Frage ist diejenige, ob bei Nichterfüllung steuerlicher Pflichten seitens eines Stpfl. auch die Voraussetzungen für die Haftung nach § 69 AO bei denjenigen Verpflichteten erfüllt sind, in deren Aufgabenbereich die Steuerangelegenheiten nicht gehören und die von den Pflichtverletzungen der anderen, intern dafür zuständigen Verpflichteten nichts wussten.[6] Die für das Verhältnis mehrerer Geschäftsführer entwickelten Grundsätze für die Möglichkeit einer Begrenzung der Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters gelten auch für die "Übertragung" steuerlicher Pflichten einer juristischen Person (z. B. eingetragener Verein) auf eine Abteilung.[7] Auch für den Fall der Gesamtvertretung – z. B. Eltern, mehrere Geschäftsführer – obliegen die steuerlichen Pflichten jeder einzelnen der unter § 34 AO fallenden Personen.[8] Maßgebend ist dafür nämlich nicht die Vertretungsmacht, sondern die Geschäftsführung.[9] Schließlich ist es auch möglich, dass eine formal als Geschäftsführer tätige Person[10] und ein faktischer Geschäftsführer[11] nebeneinander verpflichtet sind.[12]

 

Rz. 16

Für die Vermögensverwalter enthält Abs. 3 die ausdrückliche Beschränkung ihrer steuerlichen Pflichten auf den Bereich ihrer Verwaltung. Diese Beschränkung auf den Funktionsbereich gilt auch für die anderen verpflichteten Personen des § 34 AO, ohne dass es in Abs. 1 und 2 ausdrücklich gesagt ist (vgl. Rz. 10). Die Hervorhebung in Abs. 3 ist dem Umstand zu verdanken, dass bei den Vermögensverwaltern die Abgrenzung der steuerlichen Pflichten besondere Schwierigkeiten bereitet. Das beruht darauf, dass die steuerlichen Pflichten der Person, deren Vermögen der Verwaltung unterliegt, häufig umfassender sind und über den Bereich des verwalteten Vermögens hinausgehen, auch wenn der Mittelpunkt der steuerlichen Pflichten im verwalteten Vermögen liegt. Dann kann der Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten nicht erfüllen, wenigstens nicht ohne die Mitwirkung des Stpfl. Der Stpfl. selbst kann ebenfalls nicht allein seine Pflichten erfüllen, sondern bedarf der Mithilfe des Vermögensverwalters.

[1] Vgl. Rz. 10; ebenso Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 34 AO Rz. 41.
[5] S. aber § 69 RAO z. 15, 22.
[6] Vgl. die Erl. zu § 69 AO.
[8] Ebenso Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 34 AO Rz. 46.
[10] Nach § 34 AO.
[11] Nach § 35 AO.

3.3.1 Zwangsverwalter

 

Rz. 17

Der Zwangsverwalter hat nach § 152 ZVG das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das der Zwangsverwaltung unterworfene Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Durch die Beschlagnahme des Grundstücks wird dem Sch...

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