Rz. 10

Die verpflichteten Personen haben die steuerlichen Pflichten der Personen oder Gebilde zu erfüllen, für die sie handeln bzw. handeln könnten oder müssten. Es müssen also steuerliche Pflichten sein, die an sich vom Stpfl. zu erbringen wären. Sie müssen vom Steuergesetzgeber auferlegt worden sein.[1] Die Pflichten nach § 34 AO sind öffentlich-rechtlicher Art und können daher nicht abbedungen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für die Fälle mit Geschäftsführervereinbarungen über bestimmte Bereiche des Vertretenen. Vereinbarungen über die Beschränkung der Geschäftsführertätigkeit sind wegen der Unabdingbarkeit der Pflichten im Grundsatz nur von gesellschaftsrechtlicher Bedeutung und schränken die steuerlichen Pflichten nicht ein.[2] Bei der Frage der Haftung nach § 69 AO ist zu beachten, dass sich die Gesamtverantwortung auf eine Überwachungspflicht beschränken kann. Das kann also z. B. beim Verschulden der Geschäftsführer beim Auswahlermessen gelten. Beschränkt sich ihre Funktion auf Teilbereiche oder Teilvermögen, so können die Pflichten des § 34 AO auch nur insoweit eintreten. Das gilt allerdings nicht nur für die Vermögensverwalter, für die Abs. 3 das ausdrücklich sagt (" . . . soweit ihre Verwaltung reicht") und bei denen die Abgrenzung des Verpflichtungsbereichs häufig recht schwierig ist (vgl. Rz. 16–20). Auch die anderen Personen des § 34 AO können steuerliche Pflichten nur im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten erfüllen. Hiernach erstreckt sich die Pflicht der Eltern, deren minderjähriges Kind zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts oder zur Eingehung eines Arbeitsverhältnisses ermächtigt ist, nur auf die außerhalb dieser Bereiche liegenden steuerlichen Pflichten des Kindes. Bei einer Ermächtigung für ein Erwerbsgeschäft nach § 112 BGB haben die Eltern keine steuerlichen Pflichten hinsichtlich der USt, GewSt und der Einbehaltung und Abführung der Steuerabzugsbeträge, während sie für die ESt die Pflichten nach § 34 AO zu erfüllen haben. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung geht über das Arbeitsverhältnis hinaus, zu dem der Minderjährige ermächtigt worden ist. Soweit im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung Pflichten auftreten (z. B. Empfangnahme des Bescheids), sind sie vom gesetzlichen Vertreter zu erfüllen.

Die Pflichten, die bestimmten Personen durch § 34 AO auferlegt werden, können nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen abbedungen oder beschränkt werden. Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so können diese nur im Innenverhältnis untereinander bestimmen, wer die Pflichten erfüllen soll. Da es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen handelt, bleiben diese trotz der Vereinbarung bestehen.[3] Interne Geschäftsverteilungsabreden können also nichts an der Verpflichtung einzelner von mehreren Verpflichteten ändern. Die Nichteinschränkung der Verpflichtung wegen des öffentlichen Charakters des § 34 gilt auch für den Fall der Gesamtvertretung, in dem es dem einzelnen Gesamtvertreter überlassen ist, die notwendige Mitwirkung eines oder mehrerer anderer Gesamtvertreter zu veranlassen (vgl. Rz. 15). Allerdings kommt es auf das Bestehen einer Vertretungsmacht nicht an, da die Geschäftsführung maßgebend ist und es sich bei der Erfüllung der Zahlungspflicht nicht um eine Vertretung der GmbH, sondern einen tatsächlichen Vorgang handelt, der von der Vertretungsbefugnis nicht berührt wird.[4]

Bei der Frage der Haftung nach § 69 AO kann sich über das Verschulden eine unterschiedliche Behandlung mehrerer Geschäftsführer ergeben.[5] Das FA muss bei der Ausübung des Auswahlermessens die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Steuerschuldners sowie anderer Haftungsschuldner in seine Erwägungen einbeziehen.[6] Das gilt auch für den Nachfolgegeschäftsführer.[7] Die Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers von mehreren Geschäftsführern, der nach der Geschäftsverteilung für die Buchhaltung, den Zahlungsverkehr und die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH verantwortlich war, ist nicht ermessenswidrig.[8] Bedient sich der Verpflichtete für die Pflichterfüllung einer Hilfsperson, so ist er zu deren Überwachung verpflichtet. Die Pflichtverletzung einer Hilfsperson ist zwar keine eigene Pflichtverletzung, aber die mangelnde Überwachung ist eine solche.[9] Auch das Verschulden des steuerlichen Beraters einer Gesellschaft bei der Fertigung von Steuererklärungen kann dem Geschäftsführer nicht zugerechnet werden. Doch hat der Geschäftsführer eine Pflicht, sich über seine (umsatz-)steuerlichen Pflichten zu informieren.[10]

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