Rz. 59

Schulden mehrere Personen nebeneinander dieselbe Leistung oder haften sie nebeneinander für dieselbe Schuld, so sind sie Gesamtschuldner. Auch Personen, die zusammen zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 S. 1). In diesen Gesamtschuldfällen können Säumniszuschläge gegenüber jedem der Gesamtschuldner entstehen (Abs. 4 S. 1). Entscheidend sind die bei jedem der Gesamtschuldner getrennt zu betrachtenden Voraussetzungen für die Säumniszuschläge, vor allem die Festsetzung und die Säumnis (§ 44 Abs. 2 S. 3). Die Fälligkeitszeitpunkte bei den einzelnen Gesamtschuldnern können auseinanderfallen. Da aber auch die Hauptschuld nur insgesamt einmal zu tilgen ist, ist für jeden Steuerbetrag insgesamt jeweils nur einmal der volle Säumniszuschlag zu entrichten. Abs. 4 S. 2 erreicht dieses Ergebnis, indem er bestimmt, dass insgesamt kein höherer Säumniszuschlag zu zahlen ist, als bei Säumnis nur eines Gesamtschuldners an Säumniszuschlägen verwirkt worden wäre. Das Gesamtschuldverhältnis wird also auf die Säumniszuschläge erstreckt, die insofern keine volle Selbstständigkeit haben[1].

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