Rz. 6

Der Zahlungsaufschub ist für Zölle in Art. 224—227 ZK[1] geregelt. Für den geschuldeten Abgabenbetrag kann auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung Zahlungsaufschub von grundsätzlich 30 Tagen gewährt werden. Die Einzelheiten der Verwaltungspraxis für die Gewährung des Zahlungsaufschubs ergeben sich aus den Aufschubbestimmungen der Dienstanweisung des BMF (VSF Z 0914).

 

Rz. 7

Das Abschöpfungserhebungsgesetz enthielt für die Erhebung von Abschöpfungen eine Verweisung auf die Zollvorschriften (§ 2 Abs. 1 AbschG). Abschöpfungen sind seit dem 1.7.1995 in Zölle umgewandelt worden; das AbschG ist durch Gesetz v. 20.12.1996[2] aufgehoben worden.

 

Rz. 8

Für Verbrauchsteuern, die durch Einfuhr von Waren aus einem Drittland entstehen, gelten nach § 13 Abs. 1 BierStG, § 147 Abs. 1 BranntwMonG, § 13 Abs. 1 KaffeeStG, § 23 MinöStG, § 17 Abs. 1 SchaumwZwStG, § 21 TabStG für die Fälligkeit die Vorschriften für Zölle sinngemäß. Der Zahlungsaufschub nach Art. 224—227 ZK kann bei der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft für die entstandene Verbrauchsteuer gewährt werden.

 

Rz. 9

Die Verbrauchsteuergesetze enthalten Regelungen, in denen der Tag der Fälligkeit ­eines entstandenen Verbrauchsteueranspruchs genannt wird: § 9 Abs. 1 BierStG (20. des Folgemonats); § 10 Abs. 1 KaffeeStG (1. des zweiten Folgemonats); § 11 Abs. 1 MinöStG (10. des zweiten Folgemonats, Sonderregelung zum Jahresende); § 9 Abs. 1 SchaumwZwStG (25. des zweiten Folgemonats, Sonderregelung zum Jahresende); § 13 Abs. 1 TabStG (verschiedene Termine je nach Zeitpunkt des Bezugs der Steuerzeichen und je nach Tabakart), § 138 Abs. 14 BranntwMonG (verschiedene Fälligkeitstermine). Diese gesetzlich festgeschriebenen Fälligkeiten i.S.d. § 220 Abs.1 haben nicht die Wirkung eines Zahlungsaufschubs[3]. Während der Zahlungsaufschub einen fälligen Steueranspruch voraussetzt, dessen Erhebung aufgeschoben werden kann, führen die o. g. Verbrauchsteuergesetze die Fälligkeit des Steueranspruchs erst herbei. Die Fälligkeitsfristen sind in den Verbrauchsteuergesetzen jedoch so festgelegt, dass dem Steuerschuldner ein Absatz der Ware bis zum Fälligkeitszeitpunkt möglich ist und er nicht in Vorleistung für die entstandene Steuer treten muss. Insoweit erfüllen die gesetzlich geregelten Fälligkeitsfristen die Funktion, die durch den Zahlungsaufschub erreicht werden soll; der Zahlungsaufschub ist für diese Fälle nicht vorgesehen. Für Verbrauchsteuern kommt ein Zahlungsaufschub nur nach Art. 224—227 ZK in Betracht, wenn Ware aus einem Drittland in das Steuergebiet verbracht wird (s. Rz. 8), und für die Branntweinsteuer nach § 138 Abs. 5 BranntwMonG.

 

Rz. 10

Für die EUSt gelten grundsätzlich gem. § 21 Abs. 2 UStG die Vorschriften für Zölle sinngemäß. Ein Zahlungsaufschub ist nach Art. 224—227 ZK gegen Sicherheitsleistung möglich. Die EUSt kann nach § 21 Abs. 3 UStG auch ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.

 

Rz. 11

Der Zahlungsaufschub ist nicht anwendbar für nachträglich erhobene Einfuhrabgaben nach Art. 220 Abs. 1 ZK. Für diese Fälle besteht die Möglichkeit einer Stundung nach Art. 229 ZK i. V. m. § 222. Das Gesetz knüpft bei allen Modalitäten des Zahlungsaufschubs (Einzelaufschub, laufender Zahlungsaufschub, laufender Zahlungsaufschub bei Sammelzollverfahren) an die buchmäßige Erfassung des entstandenen Abgabenbetrages an. Zahlungsaufschub kann deshalb nur unmittelbar nach Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr (Steuerentstehung nach Art. 201 Abs. 1a ZK) gewährt werden. In Fällen der Nacherhebung wurde die Ware i. d. R. schon abgesetzt, so dass der Sinn und Zweck des Zahlungsaufschubs (s. Rz. 2) nicht mehr erreicht werden kann.

Dies gilt auch, wenn ein Anspruch gestundet wurde und die übliche Aufschubfrist bereits abgelaufen ist. Der Steuerpflichtige hat nur die Möglichkeit, eine Verlängerung der Stundung zu beantragen.

[1] VO Nr. 2913/92 v. 12.10.1992, ABl. 92 Nr. L 302/1.
[2] BGBl I 1996, 2030.
[3] A. A. Tipke/Kruse, AO, § 223 Rz. 1c.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge