Rz. 15

Bei den im straf- bzw. bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren getroffenen Maßnahmen handelt es sich um Angelegenheiten des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts. Da es für die Bestimmung des Rechtswegs ausschließlich auf den rechtlichen Gehalt der Maßnahme ankommt, ist gegen Maßnahmen der Fahndung bei der "Erforschungstätigkeit" nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO der ordentliche Rechtsweg gegeben.[1] Zu den strafprozessualen Rechtsmitteln s. § 399 AO Rz. 20–26 und § 404 AO Rz. 59ff. Ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren bei der Finanzbehörde bzw. ein finanzgerichtliches Klageverfahren ist nicht statthaft.[2]

 

Rz. 15a

Der Finanzgerichtsbarkeit ist auch eine rechtliche Überprüfung strafrichterlicher Beschlüsse, z. B. der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen der Strafgerichte, die nicht angefochten wurden oder rechtskräftig sind, verwehrt. Im Hinblick auf die Tatbestandswirkung dieser Entscheidungen ist für das Besteuerungsverfahren von deren Rechtmäßigkeit auszugehen.[3] Dies gilt jedenfalls, soweit es sich nicht um nichtige Entscheidungen handelt[4] bzw. soweit sich die Beschlüsse nicht als offensichtlich grob fehlerhaft und damit als greifbar gesetzwidrig erweisen.[5]

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