Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwertung bei Außenprüfung ermittelter Tatsachen; Überprüfung der Rechtswidrigkeit einer Durchsuchungsanordnung

 

Leitsatz (NV)

  1. In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die Verwertung von im Rahmen einer Außenprüfung ermittelten Tatsachen bei erstmaliger Steuerfestsetzung oder ‐ dem gleichgestellt ‐ bei Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheides vor Ablauf der Festsetzungsfrist grundsätzlich zulässig ist.
  2. Es ist ferner bereits geklärt, dass die Steuergerichte nicht befugt sind, im Steuerfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob eine (eine Steuerfahndungsprüfung einleitende) Durchsuchungsanordnung eines Amtsgerichts nach § 102 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist.
  3. Eine Entscheidung des BFH ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, wenn der Beschwerdeführer lediglich unrichtige Rechtsanwendung durch das FG rügt, ohne dabei einen Fehler geltend zu machen, der von erheblichem Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.
 

Normenkette

AO 1977 § 208 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 102; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

 

Tatbestand

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die Y-Leasing OHG, mit der Y-Leasing GdbR identisch ist.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 11. November 1990 gründeten die Gesellschafter A, B und C die "Y-Leasing GdbR" mit dem Gesellschaftszweck "PKW-Leasing für Privat- und Geschäftskunden".

Zum 1. Januar 1994 gründeten A und B die Klägerin und beantragten am 11. Januar 1994 deren Eintragung in das Handelsregister. Durch "Gründung und Übernahmevereinbarung" vom 7. März 1994 wurde der zuvor lediglich mündlich geschlossene Gesellschaftsvertrag schriftlich bestätigt. Zugleich wurde unter der Überschrift "Übernahme" Folgendes vereinbart:

"Die Firma Y-Leasing OHG führt den Geschäftsbetrieb der Y-Leasing GdbR vom 15.10.90 fort und übernimmt zum 01.01.94 sämtliches Aktiva und Passiva sowie sämtliche Ansprüche und Pflichten aus laufenden Verträgen der bis 31.12.93 bestehenden GdbR.

Ebenso gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Steuerschuldverhältnis der GdbR bezüglich der Betriebssteuern zum 01.01.94 auf die OHG über.

Herr B scheidet zum 31.12.93 aus der Fa. Y-Leasing GdbR bei ausgeglichenem Kapitalkonto aus der Gesellschaft aus. Auf den Ausgleich gegenseitiger Ansprüche wird einvernehmlich verzichtet."

Am 10. März 1994 wurde die Klägerin in das Handelsregister eingetragen.

Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung (Prüfungsbericht vom 2. Januar 1994) erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) am 24. März 1998 einen Steuerbescheid gegenüber der Klägerin, in dem er für 1993 (Streitjahr) eine Umsatzsteuer von … DM und Zinsen dazu in Höhe von … DM festsetzte.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage mit der Begründung, durch den Umsatzsteuerbescheid habe das FA das falsche Umsatzsteuersubjekt in Anspruch genommen. Sie sei nicht mit der Y-Leasing GdbR identisch.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 1993 sei rechtmäßig, weil die Klägerin mit der Y-Leasing GdbR identisch sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn

(1.) ;die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

(2.) ;die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

(3.) ;ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Nichtzulassung der Revision kann gemäß § 116 Abs. 1 FGO durch Beschwerde angefochten werden. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

a) Die Klägerin hält folgende Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam:

"Dürfen tatsächliche Erkenntnisse, welche die Finanzbehörde aus einer Steuerfahndungsprüfung nach § 208 (1) Nr. 2 AO gewonnen hat, in die Steuerfestsetzung eingehen oder steht der Verwertung dieser Erkenntnisse ein endgültiges Beweismittelverbot auch für den Fall einer Erstveranlagung oder einer ihr gleichgestellten Änderung einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Veranlagung entgegen, wenn den Prüfungsfeststellungen eine Durchsuchung von Geschäftsräumen ohne dem Vorliegen eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses zugrunde liegt und die Beschlagnahme der Geschäftsbelege des Steuerpflichtigen kraft richterlichen Beschlusses mit Gefahr im Verzug begründet wurde, die gleichfalls weder vorlag, noch deren Begründung den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 20.02.2001 - BvR 1444/00 standhält."

b) In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die Verwertung von im Rahmen einer Außenprüfung ermittelten Tatsachen bei erstmaliger Steuerfestsetzung oder ―dem gleichgestellt― bei Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheides vor Ablauf der Festsetzungsfrist grundsätzlich zulässig ist (vgl. BFH-Urteile vom 25. November 1997 VIII R 4/94, BFH/NV 1998, 759; vom 28. April 1998 IX R 24/94, BFH/NV 1998, 1192). Ferner ist bereits geklärt, dass die Steuergerichte nicht befugt sind, im Steuerfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob eine (die Steuerfahndungsprüfung einleitende) Durchsuchungsanordnung eines Amtsgerichts nach § 102 der Strafprozessordnung mangels hinreichenden Tatverdachts oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 10. März 1992 X B 18/91, BFH/NV 1992, 367).

Soweit die Klägerin Klärungsbedarf insoweit sieht, ob ein Verwertungsverbot ausnahmsweise bei schwerwiegenden Verstößen, z.B. grundrechtswidriger Aufklärungsmethoden gegeben sei, könnte darüber im vorliegenden Streitfall in einem Revisionsverfahren nicht entschieden werden. Denn die Feststellungen des FG, an die der Senat in einem Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden wäre, geben für derartige Verstöße nichts her.

3. Eine Entscheidung des BFH ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

a) Das FG hat zur Begründung seiner Auffassung, die Klägerin sei mit der Y-Leasing GdbR identisch, u.a. ausgeführt, durch die "Umwandlung" einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft (insbesondere einer GdbR in eine OHG) werde in der Regel nur die Rechtsform der Gesellschaft verändert, nicht aber deren Identität. Die Identität der Klägerin mit der Y-Leasing GdbR werde nicht nur durch die (mit Ausnahme des Zusatzes GdbR bzw. OHG) Gleichheit des Namens, sondern auch den (in den Jahren 1990 bis 1998) identischen Gesellschaftssitz, den identischen Gesellschaftszweck (PKW-Leasing) sowie durch die Identität der Gesellschafter A und C belegt. Das Ausscheiden des Gesellschafters B habe keinen Einfluss auf die Identität der Y-Leasing GdbR mit der Klägerin (Hinweis auf BFH-Urteil vom 8. November 1995 V R 64/94, BFHE 179, 211, BStBl II 1996, 256). Der Anteil von B am Gesellschaftsvermögen sei den verbliebenen Gesellschaftern zugewachsen. Überdies sei die Klägerin auch nach außen (gegenüber dem FA) als mit der Y-Leasing GdbR identisches Rechtssubjekt aufgetreten.

b) Hierzu macht die Klägerin geltend, die Beurteilung des FG sei rechtsfehlerhaft. Richtig wäre gewesen, auf den ―unterschiedlichen― wirtschaftlichen Zweck der Unternehmen abzustellen. Das FG habe auch das Ausscheiden des Gesellschafters B nicht zutreffend beurteilt.

Damit rügt die Klägerin lediglich unrichtige Rechtsanwendung durch das FG, macht aber keine Fehler geltend, die von erheblichem Gewicht und geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596; vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

 

Fundstellen

Haufe-Index 779814

BFH/NV 2002, 1279

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