Rz. 59

Im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten getroffene Maßnahmen der Fahndung unterliegen den Rechtsmittelvorschriften der StPO. Während die StPO allerdings für gerichtliche Entscheidungen nahezu umfassende Anfechtungsmöglichkeiten vorsieht, sind einzelne Entscheidungen von Staatsanwaltschaft/Bußgeld- und Strafsachenstelle und Polizei (Fahndung) nur in einzelnen Fällen gerichtlich anfechtbar oder der gerichtlichen Nachprüfung unterstellt. Die Einleitung und die Dauer des Ermittlungsverfahrens oder die Ablehnung von Ermittlungen z. B. sind Maßnahmen, die auf den Ablauf des Ermittlungsverfahrens entscheidenden Einfluss haben und die Interessen und Rechte des Beschuldigten erheblich berühren können. Nach der Rspr. werden diese Maßnahmen, die das strafrechtliche Urteil über einen Sachverhalt als prozessgestaltende Tätigkeit vorbereiten sollen, den sog. Prozesshandlungen zugeordnet und damit generell für unanfechtbar, auch nicht als anfechtbare Justizverwaltungsakte i. S. d. §§ 23ff. EGGVG, gehalten.. Die Vereinbarkeit dieser Auffassung mit Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht unproblematisch.[1]

Ein umfangreicher Primärrechtsschutz fehlt somit gegen die Einleitung und die konkrete Ausgestaltung des Strafverfahrens durch die Ermittlungsbehörden.[2]

Gegen überlange Ermittlungsverfahren kann der Beschuldigte nach §§ 198, 199 GVG eine Rüge bei der Staatsanwaltschaft bzw. gegen die Finanzbehörde, sofern sie das Verfahren gem. § 386 Abs. 2 AO in eigener Zuständigkeit führt. Sofern diese nicht fruchtet, ist einem überlangen Ermittlungsverfahren bei der Strafzumessung, ggf. durch Anwendung der vom BGH entwickelten Vollstreckungslösung, Rechnung zu tragen.[3]

[1] Heinrich, NStZ 1996, 110.
[2] Mayer, in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 23 EGGVG Rz. 31ff.
[3] Dazu grundlegend BGH v. 17.1.2008, GSSt 1/07, NZW 2007, 3294.

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