Rz. 4

Das Gesetz unterscheidet zwischen der Verjährung der noch nicht festgesetzten Steuer[1] einerseits und der Verjährung des Zahlungsanspruchs[2] andererseits. Der Festsetzungsfrist nach §§ 169ff. AO unterliegen alle Besitz-, Verkehrs- und Realsteuern. Für die Realsteuern gelten die §§ 169ff. AO auch für das Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren der §§ 185ff. AO, wobei für die Änderung oder Nachholung des Zerlegungsbescheids § 189 S. 3 AO eine eigenständige Frist von einem Jahr enthält.[3] Für Verbrauchsteuern gelten aufgrund der Verbindung zum EU-Recht differenzierende Regelungen (Rz. 6). Zu Kommunalabgaben Rz. 15. Die Festsetzungsverjährung gilt für alle Steuern, für die nach § 1 AO die AO Anwendung findet, und für steuerliche Nebenleistungen, bei denen die Anwendung der §§ 169ff. AO besonders angeordnet ist.[4]

Die Festsetzungsverjährung gilt auch für Erstattungsansprüche des Stpfl., sofern diese festgesetzt werden müssen. Auf andere Pflichten, insbesondere Duldungspflichten bzw. Duldungsbescheide nach § 191 Abs. 1 S. 1 AO ist die Festsetzungsfrist nicht anwendbar. Insoweit enthält §§ 3, 4 AnfG eigenständige Fristen.

 

Rz. 5

Für Eingangs- und Ausfuhrabgaben (Zölle, Abschöpfungen und ähnliche Abgaben) enthält der ZK[5] in Art. 103 ZK eine Regelung, die §§ 169171 AO verdrängt. Durch Gesetz v. 20.12.2001[6] ist daher § 169 Abs. 2 S. 1 AO entsprechend geändert worden. Dabei wurden Zölle und Zollvergütungen aus der Regelung herausgenommen. Wegen der Vorrangigkeit des ZK ist diese Änderung nur deklaratorisch. Nach Art. 103 Abs. 1 ZK tritt Verjährung nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld ein. Beruht die Zollschuld auf einer strafbaren Handlung, verlängert sich die zeitliche Grenze auf mindestens 5 und höchstens 10 Jahre gemäß dem nationalen Recht. Das nationale Recht ist auch maßgebend für die Frage, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Insoweit ist § 169 Abs. 2 S. 2 AO anwendbar. Das gilt auch, nachdem Zölle aus der Regelung des Abs. 2 S. 1 herausgenommen worden sind,[7] da der ZK insoweit ausdrücklich das nationale Recht in Bezug nimmt. Die Festsetzungsfrist verlängert sich daher für hinterzogene Eingangs- und Ausfuhrabgaben auf 10 Jahre. Für leichtfertig verkürzte Eingangs- und Ausfuhrabgaben ist fraglich, ob die Verlängerung der Frist auf 5 Jahre eintritt. Art. 103 Abs. 2 ZK verweist nur für strafbare Handlungen auf das nationale Recht. Leichtfertige Steuerverkürzung ist aber keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Art. 103 Abs. 2 ZK soll nur für solche Handlungen gelten, die nach nationalem Recht Straftaten sind.[8] Leichtfertige Steuerverkürzung ist nach deutschem Recht jedoch keine Straftat, sondern Ordnungswidrigkeit. Daher gilt Art. 103 Abs. 2 ZK insoweit nicht, vielmehr richtet sich die Verjährungsfrist nach Art. 103 Abs. 1 ZK. Sie beträgt daher auch für leichtfertige Steuerverkürzung 3 Jahre. Das nationale Recht, und damit auch die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 5 Jahre, wird insoweit verdrängt.

 

Rz. 6

Für Verbrauchsteuern gilt eine differenzierte Regelung.[9] Soweit die Verbrauchsteuer bei Einfuhr aus einem Drittland entsteht, gelten die Zollvorschriften entsprechend, und damit der ZK, der die nationalen Vorschriften verdrängt (Rz. 5). Grund für diese Regelung ist, dass die Zollbehörden an den Außengrenzen der EU nicht unterschiedliche Verfahren für Eingangsabgaben und für Verbrauchsteuern anwenden sollen. Soweit die Verbrauchsteuer nicht bei einer Einfuhr aus einem Drittland entsteht, also bei der Einfuhr aus einem EU-Land oder bei einem inländischen Tatbestand, gelten weiterhin §§ 169ff. AO, ohne vom ZK verdrängt zu werden.

 

Rz. 7

Die EUSt ist nach § 21 UStG eine Verbrauchsteuer. Sie wird an den Außengrenzen der EU erhoben; bei Warenbewegungen zwischen Staaten der EU fällt dagegen keine EUSt an. Nach § 21 Abs. 2 UStG gelten die Vorschriften über Zölle sinngemäß. Diese Verweisung bezieht sich auf die in der Bundesrepublik Deutschland auf Zölle anzuwendenden Vorschriften und damit auf den ZK. Das ist gerechtfertigt, da die EUSt an den Außengrenzen der EU erhoben wird und daher vermieden werden muss, dass die Zollbehörden an den Grenzen je nach dem Charakter der Abgabe unterschiedliche Verfahrensvorschriften anwenden müssen. Die Festsetzungsverjährung richtet sich daher, ebenso wie bei den anderen Verbrauchsteuern, nach Art. 103 ZK und beträgt damit 3 Jahre. Für strafbare Handlungen verlängert sich die Festsetzungsfrist aufgrund der Verweisung auf nationales Recht in Art. 103 Abs. 2 ZK nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO auf 10 Jahre. Die nationalen Vorschriften der §§ 169ff. AO werden im Übrigen durch den ZK verdrängt.

 

Rz. 8

Da nach § 155 Abs. 5 AO die Vorschriften über Steuerfestsetzungen entsprechend für die Steuervergütungen gelten, unterliegt auch die Festsetzung der Steuervergütung der Festsetzungsverjährung nach § 169 AO.[10] Steuervergütungen sind auch das Kindergeld nach § 31 S. 3 EStG und die Forschungszulage nach § 12 FZulG. Die Festsetzungsfri...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge