(1) 1Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. 2Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar

 

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

 

1.

die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),

 

2.

die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht),

 

3.

die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften),

 

4.

die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung),

 

5.

die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren),

 

7.[2] [Bis 28.12.2020: 6.]

die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,

 

8.[3] [Bis 28.12.2020: 7.]

die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

 

(3) 1Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. 2Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

[1] Nr. 6 eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.
[2] Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Bisherige Nr. 6 wird neue Nr. 7. Geänderte Zählung anzuwenden ab 29.12.2020.
[3] Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Bisherige Nr. 7 wird neue Nr. 8. Geänderte Zählung anzuwenden ab 29.12.2020.

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