Rz. 12

Der zweite Hauptbeteiligte des gerichtlichen Verfahrens ist notwendig die beklagte Behörde, gegen deren Verhalten der Rechtsschutz begehrt wird. Maßgeblich für die Begründung der Beteiligtenstellung ist ausschließlich die Bezeichnung in der Klageschrift.[1] Ob gegen die darin benannte Behörde richtigerweise Klage zu erheben ist, richtet sich dagegen nach § 63 FGO.[2] Unklarheiten in der Bezeichnung des Beklagten können im weiteren Verlauf des Klageverfahrens jederzeit berichtigt werden, sofern durch Auslegung der Klageschrift für das FG wie für den Beklagten von Anfang an erkennbar war, wer durch die unrichtige Parteibezeichnung als Beklagter angesprochen werden sollte.[3] Ist der Beklagte fehlerhaft bezeichnet worden und eine Auslegung der Klageschrift nicht möglich, ist eine Auswechslung des Beklagten ebenfalls nur unter den Voraussetzungen des § 67 FGO und bei fristgebundenen Klagen nur innerhalb der Klagefrist zulässig[4]; andernfalls hat das FG die Klage als unzulässig abzuweisen.[5]

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