Rz. 6

S. 3 sieht vor, dass der Beschluss eine kurze Begründung enthalten soll. Die Voraussetzungen des Verfahrens nach § 126a FGO sind in dem Beschluss festzustellen. Dies gilt auch dann, wenn von einer Begründung ganz abgesehen wird.

Aus der Begründung müssen die Beteiligten erkennen können, aus welchen Gründen der BFH die Revision als unbegründet ansieht. Dazu können wenige knappe Sätze genügen.[1] Es kann z. B.auch auf Entscheidungen in Parallelfällen verwiesen werden. Ausreichend ist, wenn der BFH den wesentlichen Grund für die Revisionszurückweisung angibt. Er muss sich nicht mit jedem in das Verfahren eingeführten Argument auseinandersetzen.

 

Rz. 7

Der Beschluss soll – nicht muss – eine kurze Begründung enthalten. Der BFH hat danach im Regelfall eine Kurzbegründung beizufügen. Diese gibt den Rechtsstandpunkt der Mehrheit der Senatsmitglieder wieder, auf dem die Zurückweisung der Revision als unbegründet beruht. Ist zuvor ein Gerichtsbescheid ergangen, gegen den Einwendungen erhoben wurden,[2] setzt die Kurzbegründung sich damit auseinander. Ebenso äußert sich der BFH regelmäßig zu den in der Stellungnahme zu der Anhörungsmitteilung vorgetragenen Argumenten.[3]

Die Sollregelung dient dem berechtigten Interesse der Prozessbeteiligten an dem Inhalt der Entscheidung. Entgegen dem Wortlaut ("soll") hat der BFH daher grundsätzlich zumindest eine Kurzbegründung zu geben.[4] Die Beteiligten müssen erfahren, welche Gründe für den BFH maßgebend waren, um z. B. entscheiden zu können, ob die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde Sinn hat.[5] Dabei kann sich der BFH auf die Hauptargumente beschränken. Mit abwegigem Vorbringen braucht er sich nicht auseinanderzusetzen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es jedoch, dass der Revisionskläger erkennen kann, dass der BFH seine Argumente zur Kenntnis genommen hat.[6]

Der BFH kann deshalb nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen von einer Begründung ganz absehen, z. B. wenn das FG-Urteil zutreffend ist und die Einwände der Beteiligten offensichtlich unbegründet ist oder wenn die Gründe in dem Anhörungsschreiben bereits ausreichend mitgeteilt worden bzw. den Beteiligten aus Parallelverfahren bekannt sind.[7]

Auch wenn der BFH das Verfahren nach § 126a FGO anwendet, kann er anstatt einer Kurzbegründung auch eine ausführliche Begründung geben.[8] Davon macht der BFH u. a. dann Gebrauch, wenn die Entscheidungsgründe von allgemeiner Bedeutung sind.

 

Rz. 8

Aus der Verweisung in S. 4 auf § 126 Abs. 6 FGO folgt, dass eine Begründung, d. h. auch eine Kurzbegründung, im Beschlussverfahren nach § 126a FGO auch in den Fällen ganz unterbleiben kann, wenn Verfahrensrügen nicht durchgreifen. Ausgenommen sind die Rügen nach § 119 FGO (absolute Revisionsgründe) und bei einer ausschließlich auf Verfahrensmängeln beruhenden Revision die Rügen, auf denen die Revisionszulassung beruht.[9] Der BFH hat ggf. anhand der Akten zu prüfen, auf welchen Gründen die Revisionszulassung beruht, wenn er nach § 116 Abs. 5 FGO den Zulassungsbeschluss nicht mit Gründen versehen hat.

 

Rz. 9

Nach § 126a S. 3 Halbs. 2 FGO sind in dem Beschluss die Voraussetzungen des Verfahrens festzustellen. Dazu ist darzustellen, dass der Senat die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und dass dies den Beteiligten unter einer Äußerungsfrist mitgeteilt wurde.[10] Auf diese Feststellungen kann – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung – auch dann nicht verzichtet werden, wenn der BFH ausnahmsweise von jeglicher Begründung absieht.[11]

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