Rz. 118

Diese Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen müssen der Einkunftserzielung dienen. Das bedeutet, dass diese Wirtschaftsgüter usw. dazu bestimmt sein müssen, positive oder negative Einkünfte zu erzielen, und dass diese Einkünfte dem Grunde nach unter eine der sieben Einkunftsarten des EStG fallen.[1] Ist dies nicht der Fall, liegt z. B. Liebhaberei vor, ist eine Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 1 der VO zu § 180 Abs. 2 nicht möglich. Auch alle Vorgänge aus dem Bereich der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (wie z. B. Spenden) können nicht festgestellt werden.[2] Die Feststellung bei § 10e EStG beruht auf einer konstitutiven Sonderregelung (vgl. Rz. 128ff.).

 

Rz. 119

Nicht ausdrücklich geregelt war die Frage, wie zu verfahren ist, wenn von mehreren Wirtschaftsgütern nur einige (bzw. nur bei einigen der Beteiligten) der Einkunftserzielung dienen, bei anderen aber nicht.[3] Dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO nach dürfte dann die Feststellung in vollem Umfang nicht erfolgen. Dem Sinn der Vorschrift dürfte aber die Auslegung besser entsprechen, dass nur, aber auch alle, einkunftsrelevante Faktoren festgestellt werden können. Den Lösungsansatz bieten dann die beiden Einschränkungen in § 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO, wonach die Besteuerungsgrundlagen teilweise[4] festgestellt werden können und die Feststellung auf bestimmte Personen beschränkt werden kann.[5] In solchen Fällen dürfen daher die Besteuerungsgrundlagen solcher Wirtschaftsgüter usw., die nicht zur Einkunftserzielung bestimmt sind, sowie gegenüber solchen Personen, die sie nicht zur Einkunftserzielung nutzen, nicht gesondert festgestellt werden; ein Ermessensspielraum der Verwaltung besteht insoweit nicht.

Soweit es sich um selbstgenutztes Wohneigentum handelt, bietet der durch VO v. 22.10.1990 eingefügte Abs. 1 S. 2 die Lösung. Danach kann die Feststellung auch dann erfolgen, wenn das Wohneigentum zwar nicht der Einkunftserzielung dient, wohl aber[6] für die Besteuerung von Bedeutung ist. Die Feststellung beruht dann, soweit das Wohneigentum nicht selbstgenutzt ist, auf Abs. 1 S. 1 Nr. 2, soweit es selbstgenutzt ist, auf Abs. 1 S. 2. Zu der Feststellung nach Abs. 1 S. 2 vgl. Rz. 128.

[2] Ebenso Niedersächsisches FG v. 12.7.1990, II 458/87, EFG 1991, 365; BFH v. 23.9.1992, X R 156/90, BStBl II 1993, 11.
[3] Z. B. von mehreren Eigentumswohnungen wird eine oder werden einige zu eigenen Wohnzwecken genutzt, vgl. § 10e EStG; bei einer Viehherde handelt es sich bei einem der Eigentümer um Liebhaberei.
[4] Abs. 1.
[5] Abs. 3.
[6] Wegen §§ 10e, 34f EStG.

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