Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine tarifbegünstigte Betriebsausgabe bei Aufgabe der bisherigen und Übernahme einer anderen Vertretung der gleichen Branche durch einen Handelsvertreter

 

Leitsatz (amtlich)

Beendet der Handelsvertreter seine bisherige Vertretung und übernimmt anschließend eine andere Vertretung, liegt keine tarifbegünstigte Betriebsaufgabe vor. Entschädigungen für die Nichtausübung der Vertretertätigkeit bis zur zivilrechtlichen Beendigung des Handelsvertretervertrages unterliegen grds. nicht dem ermäßigten Steuersatz gem. § 34 Abs. 1 EStG. Es fehlt an der Zusammenballung von Einkünften.

 

Normenkette

EStG §§ 16, 24 Nr. 1, § 34; HGB § 89b

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.01.2014; Aktenzeichen X R 14/13)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einnahmen des Klägers in Höhe von insgesamt 77.031,00 € gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuern sind.

Der Kläger Kl war als Versicherungskaufmann für die X an verschiedenen Standorten als selbstständiger Handelsvertreter tätig, zuletzt in A. Der Kläger ermittelt seinen Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß §§ 4, 5 EStG.

Am 19. Februar 2008 erschien der zuständige Leiter der X, Herr B, und überreichte dem Kläger ein Kündigungsschreiben des Handelsvertretervertrages. In dem Schreiben unter dem Datum 05. Februar 2008 heißt es:

„Guten Tag, sehr geehrter Herr Kl,

hiermit kündigen wir den mit Ihnen bestehenden Vertretervertrag fristgerecht zum 31. Dezember 2008.“

Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die von ihm angemieteten Büroräume sofort, spätestens bis zum 20. Februar 2008, zu räumen und alle Kundenunterlagen herauszugeben. Dieser Aufforderung kam der Kläger nach. Am 21. Februar 2008 nahm Herr C als von der X vorgestellter Nachfolger der X-Handelsvertretung seinen Dienst in den Büroräumen des Klägers auf. Mit Kaufvertrag vom 18. März 2008 erwarb Herr C von dem Kläger die in den angemieteten Räumlichkeiten des Klägers befindlichen Büromöbel sowie dessen technische Geräte (Kopierer, Telefax etc.) zu einem Kaufpreis von 7.500,00 €. Herr C trat bis zum 31. März 2008 in alle laufenden Verträge des Klägers ein.

Am 26. März 2008 schlossen der Kläger und die X folgende Vereinbarung:

„Der zwischen dem Handelsvertreter und der X bestehende Vertretervertrag endet im gegenseitigen Einvernehmen zum 31. Dezember 2008.

Gemäß § 14, Ziffer 2 letzter Absatz des Vertretervertrages wurde der Handelsvertreter am 19. Februar 2008 von jeder weiteren Tätigkeit, bis zur Beendigung des Vertretervertrages zum 31. Dezember 2008, entbunden.

Als Ausgleich für entgangene Provisionen während des Freistellungszeitraumes vom 19. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 gilt Folgendes als vereinbart:

Die Provisionen für die Monate Februar und März 2008 hat der Handelsvertreter bereits erhalten. Für den Zeitraum vom 01. April 2008 bis 31. Dezember 2008 zahlt X dem Handelsvertreter monatlich einen Betrag in Höhe von 8.559,00 €. Dieser Betrag wurde auf Basis der im Jahr 2007 geflossenen laufenden Provisionen sowie der gezahlten Zusatzvergütungen für 2007 abzüglich der nachgewiesenen Kosten wie z.B. Personalkosten, Miete, Telefon, Bürobedarf etc. ermittelt und wird dem Handelsvertreter jeweils zum Monatsersten überwiesen.

Damit sind sämtliche Provisionsansprüche einschließlich der Ansprüche aus § 87 Abs. 3 HGB für diejenigen Sparten, in denen Abschlussprovisionen gezahlt werden, abgegolten.

Spätestens bis zum 31. März 2008 händigt der Handelsvertreter die der X gehörenden Geschäftsunterlagen - wie z.B. Tarife, Anträge, Akten, Buchhaltungsunterlagen (ausgenommen sind Provisionsnoten und Provisionsabrechnungen) usw. - vollständig aus.

Der Handelsvertreter übergibt der X spätestens bis zum 31. März 2008 die gesamte Datenverarbeitungsanlage gemäß Auslieferungsdokumentation, einschließlich Zubehör.

Er verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen seiner Tätigkeit als Handelsvertreter gesammelten Daten, einschließlich der Akquisedaten, herauszugeben, unabhängig davon, in welcher Form und in welchem Medium die Speicherung dieser Daten erfolgte.

...“

Im Übrigen wird auf die Aufhebungsvereinbarung Bezug genommen.

Zum 31. Dezember 2008 rechnete die X den Ausgleichsanspruch des Klägers gemäß § 89 b Handelsgesetzbuch (HGB) ab. Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 teilte die X dem Kläger mit:

„Guten Tag, sehr geehrter Herr Kl,

Ihren Ausgleichsanspruch für die am 31. Dezember 2008 abgegebenen Versicherungsbestände haben wir nach den Bestimmungen der „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches (§ 89 b HGB)“ errechnet.

Der Ausgleichsanspruch beträgt insgesamt 89.090,42 €.

Die Berechnung ersehen Sie bitte aus den beigefügten Unterlagen.“

Auf das Schreiben der X vom 15. Januar 2009 und die entsprechende Berechnung des Ausgleichsanspruchs wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 bat der Kläger die X um Prüfung, inwieweit er mit einer Provisionserstattung für die Jahre 2006 und 2007 rechnen könne. Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 antwortete die X, dass gemäß Tz. 12 der Aufhebungsverei...

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