rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkurrenz zwischen Selbstanzeige und strafbefreiender Erklärung bei nicht erklärten Erträgen und Vermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Abgabe einer isolierten strafbefreienden Erklärung gem. § 1 Abs. 1 StraBEG bei bisher nicht erklärtem Kapitalvermögen für die Vermögensteuer ist ausgeschlossen, wenn aus diesem Vermögen auch Kapitalerträge entstanden sind, die bei der Einkommensteuer bisher ebenfalls nicht erklärt worden waren und hierfür nunmehr eine Selbstanzeige gem. § 371 AO abgegeben wird

 

Normenkette

AO § 371; StraBEG §§ 1, 8

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Erlass von Vermögensteuer(VSt)-Bescheiden eine strafbefreiende Erklärung nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG) entgegensteht.

Die Kläger sind Rentner. Sie erzielten in den Streitjahren Alterseinkünfte und in geringem Umfang Kapitalerträge und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie besaßen drei Immobilien, die vermietet bzw. selbst genutzt waren.

Am 3. Dezember 2004 reichten die Kläger eine Erklärung nach dem StraBEG ein, in der sie Angaben über bisher nicht erklärte Zinseinnahmen der Jahre 1993 bis 2002 machten. Die zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen im Sinne des StraBEG wurden darin mit 107.969,00 EUR angegeben. Weiterhin wurden Angaben zum Gesamtvermögen für die Jahre 1993 bis 1996 gemacht. Das gesamte Vermögen belief sich dabei auf Beträge zwischen ca. 800.000,00 DM und 870.000,00 DM. Die Einnahmen im Sinne des StraBEG wurden insoweit mit 0,00 DM erklärt.

Gegen die Nacherklärung erhoben die Kläger am 7. Dezember 2004 Einspruch.

Am 7. Januar 2005 reichten die Kläger eine berichtigte strafbefreiende Erklärung ein. Nunmehr bezogen sich die Angaben nur noch auf die Jahre 1993 bis 2001 und die zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen gaben sie mit 76.695,00 EUR an. Die Angaben zum Gesamtvermögen blieben unverändert. Im Weiteren stellen die Kläger fest, dass die Abgabe einer Selbstanzeige günstiger sei als eine strafbefreiende Erklärung. Daraufhin gaben sie am 2. Februar 2005 eine weitere berichtigte steuerbefreiende Erklärung ab. Die zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen im Sinne des StraBEG wurden nunmehr mit 0,00 EUR angegeben; die Angaben zum Gesamtvermögen blieben weiterhin unverändert.

Das Finanzamt erließ unter Berücksichtigung der Selbstanzeige am 14. März 2005 jeweils geänderte Einkommensteuer(ESt)-Bescheide 1993 bis 2001, in denen die bisher nicht erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen nachträglich erfasst wurden. Daneben ergingen am 8. August 2005 VSt-Bescheide auf den 1. Januar 1993 und 1. Januar 1995. In den Erläuterungen zu diesen Bescheiden führte das Finanzamt aus, dass die Besteuerungsgrundlagen anhand der eingereichten strafbefreienden Erklärung geschätzt worden seien. Eine strafbefreiende Erklärung könne nur für die ESt und VSt gemeinschaftlich eingereicht werden, eine Trennung sei nicht möglich.

Gegen die VSt-Bescheide erhoben die Kläger form- und fristgerecht Einspruch, mit dem sie geltend machten, dass die Abgabe der strafbefreienden Erklärung beinhalte, dass hierdurch auch hinterzogene VSt erfasst werde. Sie seien mit dem Betrag von 0,00 EUR steuerlich abgegolten. Das ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes.

Das Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 10. Januar 2006 als unbegründet zurück. Es führte insoweit Folgendes aus:

Die VSt sei nicht durch die zunächst eingereichte strafbefreiende Erklärung abgegolten. Sei VSt zusammen mit einer der in § 1 Abs. 2-5 StraBEG genannten Steuern hinterzogen worden, so betrage die Bemessungsgrundlage Null, die VSt-Ansprüche würden dann im Rahmen des § 8 StraBEG als abgegolten gelten. Diese Abgeltungswirkung trete hier jedoch nicht ein, da in der zuletzt eingereichten, berichtigten strafbefreienden Erklärung die fraglichen Erträge mit 0,00 DM erklärt worden seien. Die strafbefreiende Erklärung sei insoweit durch eine Selbstanzeige ersetzt worden. Sollten bisher nicht erklärte Erträge oder Vermögensbestände nachträglich erklärt werden, so könne der Steuerpflichtige grundsätzlich selbst entscheiden, ob und inwieweit er für bestimmte Lebenssachverhalte, hinsichtlich derer er die Steuer im Sinne des § 1 Abs. 1 StraBEG verkürzt habe, eine strafbefreiende Erklärung oder eine Selbstanzeige abgebe. Innerhalb eines einzelnen, einheitlichen Lebenssachverhalts könne jedoch keine weitere Differenzierung erfolgen. Die Kläger würden hier in ihrer Argumentation versuchen, das Bestehen eines Kapitalbestandes einerseits und die daraus erzielten Kapitalerträge andererseits als zwei einzelne, abgrenzbare Lebenssachverhalte darzustellen. Eine solche Abgrenzung lasse sich jedoch weder aus der getrennten Darstellung von Kapital und Ertrag in der strafbefreienden Erklärung noch aus der Differenzierung nach einzelnen Kreditinstituten herleiten. Die getrennte Darstellung von Kapital und Ertrag ergäbe sich aus der Sache selbst, da hier verschiedene Aspekte desselben Lebenssachverhalt...

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