Rz. 5

Eine Besonderheit gilt für die VSt. Wurde sie nicht zusammen mit einer der in § 1 Abs. 25 StraBEG genannten Steuern hinterzogen, kann keine strafbefreiende Erklärung abgegeben werden, da der ausschließliche VSt-Hinterzieher über keine "Einnahmen" i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 StraBEG i. V. m. § 1 Abs. 25 StraBEG verfügt. Nach § 4 StraBEG kann deshalb keine Strafbefreiung eintreten (vgl. § 1 StraBEG Rz. 5 a. E.; a. A. wohl Tormöhlen/Klepsch, wistra 2003, 362, 364; unklar Schwedhelm/Spatscheck, DStR 2004, 109, 113). Insoweit kommt nur eine Selbstanzeige nach §§ 371, 378 Abs. 4 AO in Betracht[1].

Es ist ferner ausgeschlossen, bei bisher nicht erklärtem Kapitalvermögen, aus dem bislang bei der ESt nicht erklärte Kapitalerträge entstanden sind, eine isolierte strafbefreiende Erklärung nur für die VSt abzugeben. Dies gilt auch, wenn für die ESt gleichzeitig eine Selbstanzeige gem. § 371 AO abgegeben wird[2].

[1] Ebenso Randt/Schauf, DStR 2003, 1369, 1372.

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