Rz. 5

Der Erklärende muss die zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen in einer Summe erklären[1]. Dabei handelt es sich aber nicht um den in § 8 Abs. 1 EStG definierten Einnahmebegriff, wonach Einnahmen alle Güter sind, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Stpfl. im Rahmen einer der Einkunftsarten zugeflossen sind. Vielmehr erhält der Begriff der Einnahme durch die Fiktion ("gelten als") der Abs. 2–5 für die Steuerarten ESt, KSt, GewSt, USt sowie ErbSt und SchenkungSt eine eigenständige Begriffsbestimmung. Sprachlich ungewöhnlich, in der Sache aber zutreffend gelten auch zu Unrecht angesetzte Ausgaben als Einnahmen, weil eine Steuerverkürzung auch in der Weise erfolgen kann, dass zu hohe Ausgaben erklärt werden. Die Ermittlung der Einnahmen erfolgt – differenziert nach den einzelnen Steuerarten – in Teilbemessungsgrundlagen. Da in der strafbefreienden Erklärung die Bemessungsgrundlage nur als ein Betrag angegeben und pauschal mit 25 % bzw. 35 % besteuert wird, muss die Differenzierung schon bei Ermittlung der Teilbemessungsgrundlagen vorgenommen werden[2]. Die Differenzierung dient nach dem Wortlaut der Gesetzesbegründung dazu, möglicherweise später auftretende Streitigkeiten darüber, inwieweit der Erklärende die Bemessungsgrundlage zutreffend ermittelt hat und inwieweit er durch seine Erklärung straf- und steuerfrei geworden ist, zu vermeiden, und soll zugleich dem Umstand Rechnung tragen, dass nicht alle Einnahmen i. S. d. StraBEG immer zugleich allen angesprochenen Steuerarten unterliegen. Die genannten Steuerarten sind abschließend. Da für andere Steuerarten (z. B. GrESt, KfzSt etc.), auch für zu Unrecht erhaltene Zulagen[3] sowohl eine Einnahmedefinition fehlt als auch die Strafbefreiung bzw. die steuerliche Abgeltung nicht geregelt ist, gilt das StraBEG nicht für diese Steuerarten[4]. Eine Ausnahme hiervon bildet die VSt, für die zwar eine Einnahmedefinition fehlt, auf die sich aber die Abgeltungswirkung des § 8 Abs. 1 StraBEG erstreckt. Soweit also VSt-Hinterziehungen nicht ohnehin strafrechtlich verjährt sind, tritt Straffreiheit auch bezüglich der VSt ein (Schwedhelm/Spatschek, DStR 2004, 109, 113; Seer, in T/K, AO, § 1 StraBEG Rz. 17). Für den Fall, dass nur VSt hinterzogen wurde, vgl. § 4 StraBEG Rz. 5.

 

Rz. 6

Zu Unrecht angesetzte Ausgaben sind stets in voller Höhe Einnahmen nach dem StraBEG. Haben die unzutreffenden Besteuerungsgrundlagen Zuflusscharakter, gelten als Einnahmen je nach Steuerart unterschiedliche Prozentsätze. Einen Überblick über die unterschiedlichen Teilbemessungsgrundlagen gibt nachfolgende Tabelle:

 
Steuerart Bemessungsgrundlage als Einnahme geltender Prozentsatz
ESt Einnahme, Betriebsvermögensmehrung 60 %
ESt Betriebsvermögensminderung, Betriebsausgabe, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgabe, außergewöhnliche Belastung 100 %
GewSt Einnahme, Betriebsvermögensmehrung 10 %
GewSt Betriebsvermögensminderung, Betriebsausgabe, Veräußerungskosten 100 %, soweit nicht schon bei ESt berücksichtigt
USt Gegenleistung für die Lieferung, die sonstige Leistung, innergemeinschaftlicher Erwerb 30 %
USt Vorsteuerbetrag 200 %
ErbSt steuerpflichtiger Erwerb 20 %
[2] Sell, DStR 2003, 1185, 1187.
[3] Z. B. EigZul nach dem EigZulG; zur Problematik des Verwendungsverbots vgl. Gotzens, PStR 2004, 84, 88.
[4] Tormöhlen/Klepsch, wistra 2003, 362, 363.

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