§ 2 RDG erläutert, was Rechtsdienstleistungen sind und legt damit den Anwendungsbereich des Verbotsgesetzes fest. Rechtsdienstleistungen sind nach § 2 Abs. 1 RDG nur Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordern.

Es wird Aufgabe der Rechtsprechung bleiben, die tatbestandsmäßigen Vorgaben des § 2 Abs. 1 RDG im Streitfall anhand einzelner Fälle zu präzisieren und abzugrenzen.

Die Rechtsvertretung durch eine Architektin im Widerspruchsverfahren gegen eine abschlägig beschiedene Bauvoranfrage ist eine unzulässige Rechtsdienstleistung i. S. d. § 2 Abs. 1 RDG.[1]

 
Wichtig

Keine Rechtsdienstleistungen

Rechtsdienstleistungen liegen sicherlich dann nicht vor, wenn lediglich allgemeine Rechtsauskünfte erteilt werden, eine bloße Mitwirkung bei einer Vertragskündigung durch formularmäßige Erklärungen erfolgt[2] oder die Vertretung beim Abschluss von neuen Standardverträgen. Auch die Geltendmachung einfacher, nicht streitiger Ansprüche wie die Abrechnung von Unfallersatzansprüchen als bloße Schadensabrechnung durch eine Kfz-Werkstatt für deren Kunden sind zumindest bezüglich der reinen Reparaturkosten keine Rechtsdienstleistungen.[3]

Ein Dokumentengenerator, der auf der Grundlage eines Frage-Antwort-Systems aus einer Sammlung von Textbausteinen EDV-basiert individuelle Rechtsdokumente erstellt, ist keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i. S. d. § 2 RDG.[4]

Die materiellrechtliche Prüfung, die ein Prozessfinanzierer vor seiner Entscheidung über die Übernahme einer Prozessfinanzierung vornimmt, ist keine Rechtsdienstleistung i. S. d. § 2 RDG.[5]

Eine Rechtsdienstleistung liegt auch nicht vor, wenn zwar eine rechtlich vertiefte Prüfung stattfindet, diese sich jedoch nicht auf einen konkreten Sachverhalt bezieht. Allgemeine, an die Öffentlichkeit oder einen interessierten Kreis gerichtete rechtliche Informationen stellen keine Rechtsdienstleistung dar, selbst wenn sie einen konkreten Fall als Beispiel heranziehen. Für eine allgemein gehaltene, auf den nicht überprüfbaren Angaben des Nachfragenden beruhende Rechtsauskunft an eine interessierte Einzelperson gilt das Gleiche.

Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpft, sind keine Rechtsdienstleistungen.

Sobald aber der Rechtssuchende zu erkennen gibt, dass er die rechtlichen Auswirkungen eines Geschäfts nicht überblickt und er den Dritten mit dem Ziel einschaltet, den Vorgang unter Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu prüfen oder ihn über die rechtlichen Folgen des Rechtsgeschäfts aufzuklären, liegt eine Rechtsdienstleistung vor.

§ 2 Abs. 2 RDG bestimmt, dass eine Rechtsdienstleistung auch die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ist, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistungen).[6]

 
Hinweis

Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox" mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Der Bundesgerichtshof hat in 2019 eine Grundsatzentscheidung dazu getroffen, welche Tätigkeiten einem Unternehmen aufgrund einer Registrierung als Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt sind.

Auf der Internetseite www.wenigermiete.de stellt die Lexfox GmbH einen für Besucher kostenlos nutzbaren "Online-Rechner" (Mietpreisrechner) zur Verfügung. Sie wirbt unter anderem damit, Rechte von Wohnraummietern aus der Mietpreisbremse "ohne Kostenrisiko" durchzusetzen; eine Vergütung in Höhe eines Drittels der ersparten Jahresmiete verlangte sie nur im Falle des Erfolges.

Die zu beurteilende Tätigkeit der als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten GmbH ist von der Befugnis gedeckt, Inkassodienstleistungen gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG – nämlich Forderungen einzuziehen – zu erbringen.[7]

Weitere Gesetzesänderungen im RDG stehen somit in 2021 an, aufgrund von Themen wie Legal Tech bzw. anderer Anbieterportalen wie flightright.de oder geblitzt.de etc. Vor allem soll es Anwälten dann auch im größeren Umfang als bisher erlaubt sein, Erfolgshonorare zu vereinbaren.[8]

§ 2 Abs. 3 RDG stellt klar, dass Rechtsdienstleistungen nicht vorliegen bei der

  • Erstattung (rechts-)wissenschaftlicher Gutachten,
  • der Tätigkeit von Schlichtungsstellen, Schiedsrichter/innen, bei einer Mediation und jeder alternativen Form der Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche. Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift.
  • Gleiches gilt bei an die Allgemeinheit gerichteter Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien und der Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen. Die Erledigung von Rechtsangelegenheiten "innerhalb" verbundener Unternehmen i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG betrifft auch die Abgabe von (Willens-) Erklärungen und die Vornahme von Handlungen gegenüber Dritten, die nicht selbst zu den "verbundenen Unternehmen" gehören. Das A...

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