OFD Frankfurt, 29.8.2006, G 1425 A - 20 - St 56

Es ist die Frage gestellt worden, wie die gewerbesteuerliche Behandlung beim Betrieb von Photovoltaikanlagen durch Wohnungsgesellschaften und Wohnungsgenossenschaften ist. Hierzu gilt Folgendes:

Bestimmte Wohnungs- und Immobilienunternehmen werden im Rahmen ihrer Kerntätigkeiten steuerlich begünstigt, indem sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG von der KSt und nach § 3 Nr. 15 GewStG von der GewSt befreit sind. Unterliegen Wohnungs- und Immobilienunternehmen der GewSt, wird der Gewerbeertrag um die Gewerbeerträge aus der Wohnungsverwaltung bzw. -vermietung gekürzt (sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG).

Die KSt- und GewSt-Befreiung für Vermietungsgenossenschaften und -vereine wurde mit Wirkung ab 1990 eingeführt und trat an Stelle der bisherigen umfassenden Befreiungsvorschrift für gemeinnützige Wohnungsunternehmen und Organe der staatlichen Wohnungspolitik. Nach dem gesetzgeberischen Willen sollte die bisherige Steuerbefreiung für gemeinnützige Wohnungsunternehmen auf einen Kernbereich zurückgeführt werden. Die Steuerbefreiung wurde daher beibehalten für Wohnungsbaugenossenschaften und -vereine, die sich darauf beschränken, Wohnungen zur Vermietung an ihre Mitglieder zu errichten oder zu erwerben. Im engen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit sind die Herstellung, der Erwerb und das Betreiben von Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen zulässig, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist. Diese Tätigkeiten, die der Betrieb der Genossenschaft oder des Vereins mit sich bringt, sind den begünstigten Tätigkeiten zuzurechnen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 Buchst. b KStG). Zu den nicht begünstigten Tätigkeiten gehören z.B. die Vermietung von Wohnungen an Nichtmitglieder, die Einräumung von Erbbaurechten, die Beteiligung an anderen Unternehmen.

Die Begünstigung von dem Grund nach steuerpflichtigen Wohnungsunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG ist an die Bedingung geknüpft, dass die Gesellschaften ausschließlich vermögensverwaltend tätig sind und nur kraft ihrer Rechtsform als Gewerbebetriebe zu behandeln sind.

Die Steuerbegünstigungen für Vermietungsgenossenschaften und -vereine sowie für Wohnungsunternehmen sind nach den vorstehenden Vorschriften nicht zu gewähren, wenn die Unternehmen auch gewerblich tätig sind. Im Rahmen der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG und § 3 Nr. 15 GewStG wird die Steuerbegünstigung aus Billigkeitsgründen aber erst versagt, wenn die Einnahmen aus nicht begünstigten, insbesondere gewerblichen, Einkünften mehr als 10 % der gesamten Einnahmen betragen. Bis zur Grenze von 10 % werden nur die Einkünfte aus nicht begünstigten Tätigkeiten nach den allgemeinen Regeln besteuert. Bei den übrigen Wohnungsunternehmen führt jede gewerbliche Tätigkeit zur Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG.

Die Einnahmen aus den Einspeisevergütungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für die von einer Photovoltaikanlage erzeugte Energie sind bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu erfassen, wenn die Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Diese Stromerzeuger beteiligen sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und treten mit ihrer Tätigkeit in Wettbewerb zu anderen Stromerzeugern. Eine steuerliche Begünstigung ist insoweit nicht gerechtfertigt. Auch bei den Vermietungsgenossenschaften und -vereinen sowie den Wohnungsunternehmen gehört daher die Energieerzeugung zur Einspeisung in das öffentliche Versorgungsnetz nicht zu den begünstigten Tätigkeiten.

 

Normenkette

GewStG § 3 Nr. 15

GewStG § 9 Nr. 1;

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 10

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