vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VII R 44-46/14)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tilgungsbestimmung bindend

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Abrechnungsbescheid hat für die Beteiligten die verbindliche Feststellung zum Inhalt, ob und inwieweit der festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits verwirklicht (erfüllt) oder noch zu verwirklichen ist.
  2. Eine einmal getroffene Tilgungsbestimmung kann nicht durch eine anderweitige Tilgungsbestimmung ersetzt werden, da sowohl eine durch den Steuerpflichtigen getroffene Tilgungsbestimmung i.S.d. § 225 Abs. 1 AO als auch eine Tilgung ohne  Tilgungsbestimmung grds. bindend sind .
  3. Eine Tilgungsbestimmung ist jedoch dann nicht mehr wirksam, wenn sie der Steuerpflichtige wirksam angefochten hat.
 

Normenkette

AO § 218 Abs. 2, § 225; BGB § 242

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.12.2015; Aktenzeichen VII R 46/14)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob eine einmal getroffene Tilgungsbestimmung bindend ist.

Die Mutter der Klägers, KL, schenkte mit notariellem Vertrag vom 25. Februar 2003 dem Kläger und seinen zwei Brüdern, BL und JL, in Vorwegnahme der testamentarisch verfügten Erbfolge vier Grundstücke zu je einem Drittel. Hierbei behielt sich die Mutter des Klägers auf ihre Lebensdauer den Nießbrauch an den Grundstücken vor.

Am 5. März 2003 gingen beim Beklagten drei gleichlautende Schenkungsteuererklärungen ein, in denen der Kläger und seine beiden Brüder die Grundstückschenkungen angaben und auf das bestehende Nießbrauchsrecht hinwiesen. Im Zusammenhang mit der Frage nach einer Stundung der Schenkungsteuer erklärte der Kläger, dass der zu stundende Betrag nicht mit dem Barwert abgelöst werden solle (Ziffer 3.2. der Schenkungsteuererklärung). Im Mantelbogen ist vermerkt, dass der Steuerberater Gerhard W bei der Anfertigung der Schenkungsteuererklärung mitgewirkt habe; der Kläger hat die Steuererklärung unterzeichnet.

Nach Eingang der vier Bescheide über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts zum Besteuerungszeitpunkt 25. Februar 2003 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger und seinen beiden Brüdern mit Schenkungssteuerbescheiden jeweils vom 17. November 2003 die Schenkungsteuer jeweils in Höhe von 25.465,- € fest. Gemäß Anlage zu diesem Bescheid stundete der Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 22.427,- €, so dass ein sofort, d.h. am 22. Dezember 2003 fälliger Betrag verblieb. Weiterhin ergingen ebenfalls unter dem Datum des 17. November 2003 jeweils gleichlautende Bescheide über die Ablösung gestundeter Schenkungsteuer. Der zum 22. Dezember 2003 fällige Ablösebetrag beträgt danach 12.446,98 €.

Mit Wertstellung am 17. Dezember 2003 überwiesen der Kläger und seine beiden Brüder jeweils einen Betrag in Höhe von 12.446,98 € unter Angabe der Steuernummer 30/643/09619 und des Erläuterungstextes „Ablösung Schenkungsteuer” an den Beklagten. Die verbleibende, nicht gestundete und sofort fällige Schenkungsteuer in Höhe von 3.038,- €, welche bis zum 22. Dezember 2003 hätte entrichtet werden müssen, zahlten der Kläger und seine Brüder indes nicht.

In der Steuerakte findet sich sodann ein Vermerk der Sachbearbeiterin, Frau G, über eine persönliche Rücksprache mit dem Steuerberater W am 14. Januar 2004. Darin heißt es: „Habe ihm erklärt, dass die sofort fällige Steuer noch nicht gezahlt ist. Er weiß nicht, ob die Beschenkten tatsächlich ablösen wollen. Habe ihm gesagt, dass die Sz [Säumniszuschläge] natürlich nicht erhoben werden!”. Am 3. Februar 2004 gingen beim Beklagten drei in der Sache gleichlautende Schreiben des Steuerberaters W vom 23. Januar 2004 ein. Darin teilt dieser mit, dass „ein Gesellschafter der Erbengemeinschaft L” sich zur Zeit aus beruflichen Gründen in China befinde und erst in ca. 4 Tagen zurückerwartet werde, so dass erst nach der Rückkehr über die Wahlmöglichkeit der Zahlung der Schenkungsteuer entschieden werden könne. Er bitte deshalb um Stundung der festgesetzten Schenkungsteuer in Höhe von 3.038,- € bis zum 22. Februar 2004.

Mit Verfügung vom 9. Februar 2004 wies der Beklagte die Umbuchung des Betrages von 12.446,98 € von der Ablöse-Steuernummer auf die Schenkungsteuernummer an. Am 16. Februar 2004 erreichte den Beklagten ein Fax der „Hausverwaltung L”, unterzeichnet mit GL, welches sich an den Steuerberater des Klägers richtete und für eine für eine Steuererstattung in Höhe von 9.408,98 € als Differenz aus dem an die Finanzkasse überwiesenen Betrag in Höhe von 12.446,98 € und der sofort fälligen Steuer in Höhe von 3.038,- € die jeweilige Bankverbindung der drei Beschenkten enthielt. Im Anschluss daran erstattete der Beklagte am 26. Februar 2004 den Betrag in Höhe von 9.408,98 € auf das Konto des Klägers. Den verbleibenden Betrag von 3.038,- € buchte der Beklagte auf die sofort fällige Schenkungsteuer und sah damit die Schenkungsteuer in Höhe von 22.427,- € als gestundet an.

Am 26. Juli 2006 fragte der Steuerberater W beim Beklagten an, welche Schenkungsteuer bei rückwirkender Auf...

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