Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederbestellung als Steuerberater: Tätigkeit im Vorstand einer Genossenschaft als gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Volksbank ist eine mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbare gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 StBerG.

 

Normenkette

StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.05.2011; Aktenzeichen VII R 47/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger, ein ehemaliger Steuerberater, von der Beklagten als Steuerberater wiederzubestellen ist.

Der Kläger absolvierte im Jahr xxxx erfolgreich die Steuerberaterprüfung und erhielt daraufhin die Zulassung zum Steuerberater. Er übte diesen Beruf in der Zeit vom xx.xx 1992 bis zum xx.xx 2007 aus. Am xx.xx 2007 verzichtete der Kläger auf seine Bestellung als Steuerberater. Diese erlosch daraufhin zum xx.xx 2007.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 beantragte der Kläger, der als Vorstandsmitglied der Volksbank XY eG tätig ist, seine Wiederbestellung als Steuerberater. Mit Bescheid vom 19. August 2009 lehnte die Beklagte die Wiederbestellung des Klägers als Steuerberater ab. Die Wiederbestellung des Klägers zum Steuerberater nach §§ 48 Abs. 2, 40 Abs. 3 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sei zu versagen, weil der Kläger als Vorstandsmitglied der Volksbank XY eG eine mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbare gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 StBerG ausübe, für die auch keine Ausnahme nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG erteilt werden könne. Im Übrigen bestehe die Gefahr von Berufspflichtverletzungen wegen der Abhängigkeit des Klägers als Vorstandsmitglied von den wirtschaftlichen Interessen der Volksbank XY eG und von Weisungen des Aufsichtsrates und der Generalversammlung. Ebenfalls komme eine Zulassung gem. §§ 57 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1, 58 Abs. 5 a StBerG nicht in Betracht, weil der Kläger kein Angestellter sei; somit sei keine zulässige Syndikustätigkeit gegeben.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er vertritt die Auffassung, dass seine Vorstandstätigkeit für die eingetragene Genossenschaft keine unvereinbare gewerbliche Tätigkeit i.S. von § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 StBerG darstelle. Im Gegensatz zu dem Geschäftsführer einer GmbH sei der Vorstand einer Genossenschaft nicht von Weisungen der Genossenschaft, einem Aufsichtsrat oder anderen abhängig. Der Vorstand einer eingetragenen Genossenschaft habe die Beschränkung zu beachten, die durch das Statut festgesetzt worden sei (§ 27 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Genossenschaftsgesetz – GenG –). Der Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte müsse gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 GenG im Statut verankert sein. Daraus ergebe sich, dass die Handlungsspielräume des Vorstands einer eingetragenen Genossenschaft deutlich weiter reichten, als die des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder die des Geschäftsführers einer GmbH. Im Gegensatz zu § 77 Abs. 2 des Aktiengesetzes, der den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft ermächtige, eine bindende Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen, bestehe eine derartige Vorschrift im Genossenschaftsrecht nicht. Damit könne der Vorstand einer eingetragenen Genossenschaft seine Geschäftsordnung grundsätzlich eigenständig festlegen. Selbst die Generalversammlung sei nicht berechtigt, dem Vorstand einer eingetragenen Genossenschaft seine Geschäftsordnung vorzuschreiben, es sei denn in Form der Satzung. Der Vorstand einer Genossenschaft sei mithin nicht weisungsgebunden. Bei seiner Wiederbestellung zum Steuerberater sei deshalb eine Verletzung der Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung als Steuerberater bei gleichzeitiger Tätigkeit als Vorstand einer Genossenschaft nicht zu erwarten.

Außerdem könne die Beklagte nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG vom grundsätzlichen Verbot der gewerblichen Betätigung eines Steuerberaters Ausnahmen zulassen. Voraussetzung sei dabei, dass von der gewerblichen Tätigkeit des Steuerberaters keine Verletzung von Berufspflichten zu erwarten sei. Dabei reiche die bloße abstrakte Gefahr der Verletzung von Berufspflichten nicht aus, sondern es sei eine konkrete Betrachtungsweise anzustellen. Eine derartig konkrete Gefahr sei im Streitfall jedoch nicht gegeben. Schließlich sei – anstelle der Ablehnung der Wiederbestellung als Steuerberater – als milderes Mittel die Wiederbestellung als Steuerberater unter einer Auflage geboten. Insoweit sei er, der Kläger, damit einverstanden, dass ihm hilfsweise eine Zulassung zum Steuerberater mit der Auflage erteilt werde, dass er ausschließlich als Steuerberater für die Volksbank XY eG bzw. nur für die mit ihr verbundenen Unternehmen tätig sein dürfe. Die Beklagte könne die Einhaltung der Auflage überprüfen. Die Wiederbestellung unter einer Auflage sei jedenfalls im Lichte der durch Art. 12 Grundgesetz (GG) normierten Berufsfreiheit geboten.

Der Kl...

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