§§ 1 - 16 Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft
§ 1 Wesen der Genossenschaft
(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn sie
1. |
der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft oder deren sozialer oder kultureller Belange oder, |
2. |
ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Genossenschaft zu bilden, gemeinnützigen Bestrebungen der Genossenschaft |
zu dienen bestimmt ist.
§ 2 Haftung für Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.
§ 3 Firma der Genossenschaft
1Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. 2§ 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 4 Mindestzahl der Mitglieder
Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen.
§ 5 Form der Satzung
Die Satzung der Genossenschaft bedarf der schriftlichen Form.
§ 6 Mindestinhalt der Satzung
Die Satzung muss enthalten:
1. |
die Firma und den Sitz der Genossenschaft; |
2. |
den Gegenstand des Unternehmens; |
§ 7 Weiterer zwingender Satzungsinhalt
Die Satzung muss ferner bestimmen:
§ 7a Mehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen
(1) 1Die Satzung kann bestimmen, dass sich ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. 2Die Satzung kann eine Höchstzahl festsetzen und weitere Voraussetzungen aufstellen.
(2) 1Die Satzung kann auch bestimmen, dass die Mitglieder sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben (Pflichtbeteiligung). 2Die Pflichtbeteiligung muss für alle Mitglieder gleich sein oder sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die Mitglieder oder nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Mitglieder richten.
(3) Die Satzung kann Sacheinlagen als Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zulassen.
§ 8 Satzungsvorbehalt für einzelne Bestimmungen
(1) Der Aufnahme in die Satzung bedürfen Bestimmungen, nach welchen:
1. |
die Genossenschaft auf eine bestimmte Zeit beschränkt wird; |
2. |
Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft wird; |
3. |
das Geschäftsjahr, insbesondere das erste, auf ein mit dem Kalenderjahr nicht zusammenfallendes Jahr oder auf eine kürzere Dauer als auf ein Jahr bemessen wird; |
4. |
die Generalversammlung über bestimmte Gegenstände nicht mit einfacher, sondern mit einer größeren Mehrheit oder nach weiteren Erfordernissen beschließen kann; |
5. |
die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Personen, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, zugelassen wird. |
(2) 1Die Satzung kann bestimmen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, als investierende Mitglieder zugelassen werden können. 2Sie muss durch geeignete Regelungen sicherstellen, dass investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen könne...
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