Im Jahr 2022 hat der Gesetzgeber auf Drängen der genossenschaftlichen Spitzenverbände in § 43b GenG eine neue ausführliche gesetzliche Regelung zur Zulässigkeit alternativer Formen der Generalversammlung, wie beispielsweise der rein virtuellen Versammlung, eingeführt.
Damit ist er einen großen Schritt in Richtung mehr Digitalisierung im Genossenschaftsrecht gegangen. Diesem Schritt sollen nun weitere Schritte folgen. Die geplante Förderung der Digitalisierung im Genossenschaftsrecht bettet sich ein in verschiedene geplante Maßnahmen, um die Rechtsform Genossenschaft noch attraktiver zu machen. Des Weiteren will der Gesetzgeber die mit der Novelle 2017 punktuell eingeführten Maßnahmen zum Schutz der Rechtsform verstärken. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat dazu kürzlich einen entsprechenden Referentenentwurf vorgelegt.
Förderung der Digitalisierung
Zur weiteren Förderung der Digitalisierung im Genossenschaftsrecht sollen zum einen alle Schriftformerfordernisse des Genossenschaftsg...
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