vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 14/22]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfungsanordnung: Feststellungsinteresse für Nichtigkeitsfeststellungsklage – Zuständigkeit für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a EStG im Rahmen der Außenprüfung. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IX R 30/22)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage betreffend eine Prüfungsanordnung ist auch dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Klagerhebung bereits geänderte Steuerbescheide bzw. Feststellungsbescheide ergangen sind, die auf den Prüfungsfeststellungen beruhen und die noch nicht bestandskräftig sind (anhängige Klageverfahren).

2. Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a EStG im Rahmen der Außenprüfung (ab dem vom Verordnungsgeber angeordneten Zeitpunkt) sachlich gemäß §§ 195, 16 AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 FVG zuständig.

 

Normenkette

AO §§ 125, 16, 195; FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 12; EStG § 50a

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Prüfungsanordnungen des beklagten Finanzamts (FA) vom 15. September 2015 und 30. Mai 2016 zur Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen (Lohnsteuer-Ap.) zum Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) nichtig sind. Ferner streiten sie darum, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 41 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Feststellung der Nichtigkeit hat.

Der Kläger ist in verschiedenen Bereichen gewerblich tätig. U.a. war er Veranstalter des jährlich stattfindenden Festivals in A. Hierzu engagierte er in- und ausländische Künstler, Künstlergruppen und Produktionsgesellschaften. Letztere unterlagen mit ihren Gagen dem Steuerabzug nach § 50a EStG. Die Anmeldungen über den Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige gab der Kläger zunächst bei dem nach Auffassung des Beklagten damals für den Steuerabzug nach § 50a EStG zuständigen FA B unter der Steuernummer XXX/XXX/XXXXX und nachfolgend beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), welches nach Auffassung des Beklagten für nach dem 31. Dezember 2013 zufließende Vergütungen für den Steuerabzug nach § 50 a EStG zuständig ist, ab.

Der Kläger hat im Bezirk des beklagten FA seinen Wohnsitz; das beklagte FA ist das für ihn für die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer zuständige Wohnsitzfinanzamt im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO). Seit 2016 betreibt der Kläger das Festival nicht mehr als Einzelunternehmen; Veranstalterin ist nunmehr die K GmbH & Co KG, deren Hauptgesellschafter der Kläger ist.

Das beklagte FA erließ unter dem 15. September 2015 eine Prüfungsanordnung gemäß §§ 196, 197 der Abgabenordnung (AO) zur Durchführung einer Lohnsteuer-Ap. bei dem Kläger betreffend die Steueranmeldung bis 31.12.2013 unter Steuernummer XXX/XXX/XXXXX beim FA B und betreffend die Steueranmeldung ab dem 1.1.2014 unter Steuernummer YYYY/YYY/YYYYY beim BZSt. Zu prüfender Zeitraum laut Prüfungsanordnung war 01.2012 bis 12.2014 und die Lohnsteuer-Ap. sollte sich erstrecken auf den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG (bis einschließlich 2008); ab 2009: § 50 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG. Unter dem 30. Mai 2016 erließ das beklagte FA eine weitere Prüfungsanordnung gemäß §§ 196, 197 AO zur Durchführung einer Lohnsteuer-Ap. bei dem Kläger betreffend die Steueranmeldung ab dem 1.1.2014 unter Steuernummer YYYY/YYY/YYYYY beim BZSt. Zu prüfender Zeitraum laut Prüfungsanordnung war 01.2015 bis 12.2015 und die Lohnsteuer-Ap. sollte sich erstrecken auf den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG (bis einschließlich 2008); ab 2009: § 50 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG. Das FA gab die Prüfungsanordnungen dem Kläger über seinen damaligen steuerlichen Berater bekannt.

Die auf diesen Prüfungsanordnungen vom 15. September 2015 und vom 30. Mai 2016 basierende Ap. begann ausweislich des Prüfungsberichts am 1. Oktober 2015 und endete am 24. Mai 2018. Für die Prüfungsanordnungen bzw. die Prüfungen lagen ein Auftrag weder des FA B noch des BZSt vor. Der Kläger legte gegen diese Prüfungsanordnungen keinen Einspruch ein.

Das beklagte FA führte bei dem Kläger nicht nur eine Ap. zur Prüfung des Steuerabzugs nach § 50 a EStG durch, sondern aufgrund gesonderter Prüfungsanordnungen jeweils vom 23. März 2015 für den Kläger und von ihm betriebene Unternehmen auch Außenprüfungen (beginnend im Mai 2015) zur Gewerbesteuer, Einkommen- und Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer-Sonderprüfungen aufgrund Prüfungsanordnung vom 23. März 2015 (Prüfungszeitraum Kalenderjahr 2014) und vom 29. Oktober 2015 (Prüfungszeitraum Januar 2015 bis Dezember 2015).

Des Weiteren war das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen B (FAFuSt) einbezogen. Dieses leitete mit Vermerk und mit Schreiben an den Kläger vom 6. Mai 2015 gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zunächst wegen des Verdachts der Verkürzung von Umsatzsteuer 1-12/2014 ein. Nachfolgend erweiterte das FAFuSt das Ermittlungsverfahren zunächst wegen des Verdachts der Hinterzi...

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