Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a EStG im Rahmen der Außenprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a EStG im Rahmen der Außenprüfung sachlich gemäß §§ 195, 16 AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 FVG zuständig.

 

Normenkette

AO § 125 Abs. 1, §§ 127, 16-17, 195 S. 1; FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 vom 10.08.2009; EStG 2009 § 50a Abs. 1; AO § 195 S. 2; EStDV 2000 vom 19.12.2008 § 73d Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.12.2023; Aktenzeichen I R 21/21)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Rahmen der Außenprüfung zuständig ist.

Die Klägerin betreibt eine Konzertdirektion in A und veranstaltet ebenfalls in A das jährlich stattfindende Musik Festival.

Nach Angaben der Klägerin engagiert sie für das Festival ausländische Künstler, Künstlergruppen und Produktionsgesellschaften, die beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der § 49 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 2d EStG erzielen. Mit diesen Einkünften unterliegen die betreffenden Künstlergruppen bzw. Produktionsgesellschaften dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG bzw. § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Die Klägerin trägt vor, dass sie den Steuerabzug vorgenommen und Meldungen in elektronischer Form an das gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) i.V.m. § 73e Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) für den Steuerabzug zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt habe.

Unter dem 12. Februar 2020 hat der Beklagte eine Prüfungsanordnung wegen einer Lohnsteuer-Außenprüfung erlassen. Diese sollte sich auf die “Lohnsteuer einschließlich pauschaler Lohnsteuer i.S.d. §§ 37a, § 37b, 40 bis 40b EStG, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Kindergeld, BAV-Förderbetrag (§ 100 EStG), vermögenswirksame Leistungen (§ 15 Abs. 5 des 5. VermBG)“ und den “Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG“ beziehen.

Ausweislich der Akten des Beklagten hatte das BZSt zuvor unter dem 3. Mai 2018 die Übersendung von Kontrollmaterial angeregt und darum gebeten, im Rahmen von Außenprüfungen (Lohnsteuer-Außenprüfung, Betriebsprüfung) den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG in die Prüfung einzubeziehen. Die Erteilung eines Prüfauftrags durch das BZSt sei nicht erforderlich, da die sachliche Zuständigkeit für Betriebsprüfungen bei den Ländern verblieben sei.

Gegen die Prüfungsanordnung vom 12. Februar 2020 wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 17. März 2020. Es sei zweifelhaft, ob das örtliche Finanzamt nach Übertragung der Kompetenzen für den Steuerabzug nach § 50a EStG auf das BZSt noch für Prüfungen im Kontext des § 50a EStG zuständig sei oder ob die Kompetenzen nicht ebenfalls auf das BZSt übergegangen seien.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2020 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Der Steuerabzug nach § 50a EStG sei eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Der Vergütungsschuldner habe nach § 50a Abs. 5 EStG den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers vorzunehmen und abzuführen.

Nach § 73d Abs. 2 EStDV sei bei Außenprüfungen, die bei dem Schuldner vorgenommen würden, auch zu prüfen, ob die Steuern im Sinne des § 50a Abs. 1 EStG von ihm ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt worden seien.

Für ertragsteuerliche Außenprüfungen im Sinne des § 193 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) seien die Landesfinanzbehörden zuständig, das BZSt sei gemäß § 19 FVG nur zur Mitwirkung berechtigt.

Nach § 194 Abs. 1 S. 4 AO seien vom sachlichen Umfang einer Außenprüfung beim Schuldner auch die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen abgedeckt, soweit der Steuerpflichtige verpflichtet gewesen war oder sei, für Rechnung anderer Personen Steuern zu entrichten, einzubehalten und abzuführen. Die Erteilung eines Prüfungsauftrags durch das BZSt gemäß § 195 S. 2 AO zur Prüfung des Steuerabzugs sei dabei nicht erforderlich.

Die sachliche Zuständigkeit für Außenprüfungen sei insoweit bei den Ländern verblieben. Das BZSt sei lediglich für die Auswertung der Prüfungsfeststellungen und die Festsetzung sowie Erhebung der Abzugsteuer zuständig.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 28. Dezember 2020.

Früher seien die Finanzämter für die Entgegennahme von Steueranmeldungen wegen des Steuerabzugs nach § 50a EStG zuständig gewesen. Dementsprechend hätten die jeweils zuständigen Finanzämter auch die Annexbefugnis zur Kontrolle des Steuerabzugs gehabt.

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 sei das Besteuerungsverfahren nach § 50a EStG aber auf das BZSt als Spezialbehörde übergegangen.

Nach der Systematik der AO seien Außenprüfungen als Teil des Besteuerungsverfahrens immer bei derjenigen Steuerbehörde angesiedelt, bei der das Besteuerungsverfahren durchgeführt werde. Insofern sei auf den Wortlaut des § 195 Satz 1 AO zu verweisen, wonach ,,Außenprüfungen…vo...

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