rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung nach Beseitigung der Beschwer durch Herabsetzung der Steuer im Einspruchsbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Allein aus einer rechtswidrigen Verböserung resultiert kein Anspruch auf isolierte Aufhebung eines Einspruchsbescheides.
  2. Ein Verwaltungsakt kann nur in dem Umfang aufgehoben werden, in dem er rechtswidrig ist und dadurch die Rechte des Kl. verletzt. Ist ein Verwaltungsakt nur teilweise rechtswidrig, kann er nur insoweit aufgehoben werden, als seine Rechtswidrigkeit reicht, vorausgesetzt, er wäre auch ohne den rechtswidrigen Teil erlassen worden.
  3. Enthält eine Einspruchsentscheidung neben der Entscheidung über die Verböserung eine Auseinandersetzung mit den materiellen Einwendungen gegen den Steuerbescheid und werden diese Einwendungen als unbegründet zurückgewiesen, so verbleibt es mit der Beseitigung der Verböserung bei der Zurückweisung der materiellen Einwendungen gegen den zugrunde liegenden Steuerbescheid. Diese Entscheidung kann für sich genommen als selbstständiger Verwaltungsakt bestehen bleiben.
 

Normenkette

FGO § 100; AO § 367 Abs. 2 S. 2, §§ 364-365

 

Streitjahr(e)

1989

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.07.2005; Aktenzeichen I B 233/04)

BFH (Beschluss vom 15.07.2005; Aktenzeichen I B 233/04)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einspruchsentscheidung isoliert aufzuheben ist.

Der Kläger wurde durch Einkommensteuerbescheid für 1989 vom 13.03.1991 entsprechend seiner beim zunächst zuständigen Finanzamt M eingereichte Steuererklärung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Bei der Steuerfestsetzung hat das Finanzamt einen erklärten Veräußerungsgewinn in Höhe von 3.152.472 DM erfasst. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung durch Bescheid vom 02.05.1994 und erfasste dabei lediglich einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.889.472 DM. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Gegen den Änderungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er sich gegen die Kürzung des Vorwegabzugs sowie die Besteuerung des Veräußerungsgewinns wandte. Mit Schreiben vom 27.01.1995 wies das Finanzamt den Kläger auf eine geänderte Rechtsauffassung und die dadurch eintretende Verböserung hin. Der Kläger erwiderte daraufhin, dass eine Verböserung wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr zulässig sei. Zur Begründung berief er sich unter anderem auf ein anhängiges Revisionsverfahren (BFH II R 73/93) und begehrte im Hinblick auf diesen Rechtsstreit ein Ruhen des Einspruchsverfahrens. Am 12.02.1996 fand in den Räumen des Finanzamtes eine Erörterung des Sach- und Streitstandes nach § 364a AO in Anwesenheit des Einspruchsbearbeiters, des Sachgebietsleiters, des Prozessbevollmächtigten und eines weiteren Vertreters des Einspruchsführers statt. Mit Schreiben vom 25.03.1996 kündigte das Finanzamt – nach zwischenzeitlich weiterem Schriftverkehr – eine Einspruchsentscheidung an. Aufgrund eingetretenen Zuständigkeitswechsels schloss der Beklagte am 28. Juni 1996 das Einspruchsverfahren durch Erlass des Einspruchsbescheides ab. Im Einspruchsbescheid setzte er die Einkommensteuer von 799.299 DM auf 861.922 DM fest. Dabei ging er von einem Veräußerungsgewinn von 3.116.078 DM aus. Die Kürzung des Vorwegabzugs wurde rückgängig gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Einspruchsbescheid (Bl. 23 ff. FGA) Bezug genommen.

Der Kläger erhob gegen den Einspruchsbescheid vom 28.06.1996 Klage mit dem Begehren der isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung; hilfsweise einer Entscheidung nach § 100 Abs. 3 S. 1 FGO. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass die Einspruchsentscheidung aufzuheben sei, weil eine Verböserung nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist nicht mehr hätte erfolgen dürfen. Wegen der Streitfrage der Verböserung nach Ablauf der Festsetzungsfrist sei zudem ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig gewesen, auf das sich der Kläger bezogen habe. Den Ausgang dieses Verfahrens hätte der Beklagte abwarten müssen, da das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO geruht habe. Zudem hätte das Finanzamt das Verfahren aus wichtigen Gründen ruhen lassen müssen. Hilfsweise habe eine Aufhebung der Einspruchsentscheidung nach § 100 Abs. 3 S. 1 FGO zu erfolgen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 16.07.1996 (Bl. 1 ff. FGA) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 30.09.2004 rügte der Kläger nach zuvor erfolgter Akteneinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm bestimmte Aktenbestandteile nicht vorgelegt worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers (Bl. 57 ff. FGA) Bezug genommen. Hinsichtlich der Verböserung erklärt er, dass durch die Ankündigung des Beklagten, einen geänderten Bescheid zu erlassen, in dem der Beklagte einen um 47.346 DM niedrigeren Veräußerungsgewinn als im Bescheid vom 02.05.1994 und die Berücksichtigung des Vorwegabzugs bei den Vorsorgeaufwendungen erfasst, die...

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