Rn. 14

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Tatbestände aus dem vorherigen § 22 Nr 1a, 1b und 1c EStG sind – ohne materielle Änderung – im neuen § 22 Nr 1a EStG zusammengefasst worden. Als Folge davon ist zeitgleich ab 01.01.2015 in § 9a S 1 Nr 3 EStG die Bezugnahme auf § 22 Nr 1b und 1c EStG gestrichen worden (s Rn 1).

Die Empfänger

  • von wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr 1 EStG),
  • von Bezügen aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Abs 1a EStG, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgaben-Abzug beim Leistungs- und Zahlungsverpflichteten erfüllt sind (§ 22 Nr 1a EStG),
  • und – mit Wirkung ab dem VZ 2002 – von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen etc (§ 22 Nr 5 EStG)

erhalten einen Pauschbetrag von 102 EUR.

Die letztgenannte Bezugnahme auf § 22 Nr 5 EStG ist mit dem AVmG vom 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt worden. Der Gesetzgeber hat bei den Leistungen aus Altersvorsorgebeträgen, Pensionsfonds usw die Vergleichbarkeit mit Leibrenten (§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG) für gegeben angesehen und daher eine Einbeziehung in die WK-Pauschale für angemessen erachtet (BT-Drucks 14/5150, 34). Zur Übergangsregelung für Leistungen aus Pensionsfonds bei vor dem 01.02.2002 bestehenden Altansprüchen s § 52 Abs 34c EStG aF.

Nach BFH BFH/NV 2020, 673 (dazu Reddig, jurisPR-SteuerR 25/2020 Anm 3) ist im Übrigen ein einmaliges Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) auch dann nach § 22 Nr 5 S 1 EStG estpfl, wenn es mangels lebender Bezugsberechtigter nicht an die Bezugsberechtigten iSd BetrAVG, sondern ersatzweise an die Erben gezahlt wird; in diesem Fall kommt dann auch die WK-Pauschale zur Anwendung.

Durch das JStG 2010 (s Rn 1) war § 9a S 1 Nr 3 EStG um einen Hinweis auf § 22 Nr 1b und 1c EStG aF (ab 01.01.2015 mitgeregelt in § 22 Nr 1a EStG) ergänzt worden, der zum 01.01.2015 obsolet geworden ist (s Rn 1). Mit Wirkung ab dem VZ 2010 ist der WK-Pauschbetrag daher ebenfalls in Ansatz zu bringen

  • für bestimmte Versorgungsleistungen (Sonderausgaben-Abzug beim Zahlungsverpflichteten erforderlich),
  • für bestimmte Bezüge aus Ausgleichszahlungen iRd Versorgungsausgleichs.
 

Rn. 15

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Der Pauschbetrag steht dem StPfl auch dann in voller Höhe zu, wenn er nur während eines Teils des VZ Einkünfte iSv § 22 Nr 1, 1a und 5 EStG bezogen hat. Für Einnahmen gemäß § 22 Nr 1, 1a und 5 EStG steht dem StPfl der Pauschbetrag nach Nr 3 nur insgesamt einmal zu (Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9a EStG Rz 38 (xxx)). Daneben können die nachgewiesenen tatsächlichen WK bei den Einnahmen gemäß § 22 Nr 2–4 EStG berücksichtigt werden; § 9a S 1 Nr 3 EStG umfasst diesen Einkunftsbereich nicht.

Bei Zusammenveranlagung steht jedem Ehegatten mit entsprechenden Einnahmen der WK-Pauschbetrag ein Mal im VZ zu. Eine anteilige Verlagerung auf den anderen Ehegatten ist nicht möglich (s Rn 20).

Der WK-Pauschbetrag ist auch dann bei Ehegatten zwei Mal zu berücksichtigen, wenn sie aus der Veräußerung eines einem der Ehegatten gehörenden WG (zB Grundstück, Praxis, landwirtschaftlicher Betrieb) gesamtberechtigte Empfänger wiederkehrender Leistungen sind (glA Krüger in Schmidt, § 9a EStG Rz 6, 42. Aufl; Fissenewert in H/H/R, § 9a EStG Rz 21 (August 2023)).

Der BFH hat diese Auffassung in zwei Entscheidungen betreffend die Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch den Alleineigentümer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit Vereinbarung von Altenteilsleistungen auch zugunsten der Ehefrau als Gesamtberechtigte bestätigt (BFH BStBl II 1994, 107; BFH/NV 1994, 235; zum Ganzen auch Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9a EStG Rz 37 (November 2023).

 

Rn. 16

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Es ist strittig, ob der WK-Pauschbetrag nach § 9a S 1 Nr 3 EStG zu einer Erhöhung des steuerunbelastet zufließenden Teils der Rente führt (verneinend mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstands FG BdW EFG 2020, 116, Rev hiergegen unbegründet BFH BFH/NV 2021, 992).

 

Rn. 17–19

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vorläufig frei

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